Der Traktat בכורות „Erstgeburten“ behandelt die Vorschriften über die männliche Erstgeburt beim Menschen und beim Vieh und über den Viehzehnt (s. Exod. 13, 2. 12. ff.; 22, 28—29; 34, 19 — 20; Num. 18, 15—18; Deut. 15, 19—23). Die wesentlichen Bestimmungen dieser Vorschriften lauten: 1. Wenn eine Frau bei ihrer ersten Entbindung Mutter eines Knaben wird, so ist der Vater verpflichtet, das Kind auszulösen. Das Lösegeld, 5 Sekel Silber in Geld oder Geldeswert, hat der Vater einem Kohen zu geben. Die Auslösungspflicht beginnt erst am 31. Tage nach der Geburt. Ist der Vater selbst ein Kohen oder ein Levite, oder ist die Mutter die Tochter eines Kohen oder eines Leviten, so braucht der Knabe nicht ausgelöst zu werden. 2. Wenn das erste Junge, das von einem Rind, einem Schaf oder einer Ziege geworfen wird, ein männliches ist, so muss der Eigentümer es einem Kohen geben. Die Uebergabe soll jedoch in der Regel beim Kleinvieh erst nach 30, beim Grossvieh nach 50 Tagen erfolgen. Zur Zeit des Tempels musste die im heiligen Lande geworfene Erstgeburt dann vom Kohen im Tempel dargebracht werden, die Opferteile wurden auf den Altar gebracht und das Fleisch von den Kohanim innerhalb Jerusalems verzehrt. Hatte das Tier einen Leibesfehler, der es zur Darbringung als Opfer untauglich machte, so ging es völlig in das Eigentum des Kohen über, der nach Belieben es überall schlachten und verzehren oder es anderen geben oder verkaufen konnte. Da jetzt es nicht mehr möglich ist, das Tier als Opfer darzubringen, so muss jede Erstgeburt so lange aufgefüttert werden, bis sie durch einen Leibesfehler untauglich zum Opfer wird. Diese Untauglichkeit muss durch eine mit der Untersuchung von Leibesfehlern vertraute und hierzu besonders autorisierte Person (מומחה) festgestellt sein, vorher darf das Tier nicht geschlachtet werden. Da es solche Personen heute nicht mehr gibt, darf eine Erstgeburt jetzt nur dann geschlachtet werden, wenn durch 3 kundige zuverlässige Personen festgestellt worden ist, dass die Verletzung eine solche ist, dass durch sie das Tier unzweifelhaft zum Opfer untauglich geworden ist. Auch ohne dass das Tier untauglich zum Opfer geworden ist, darf aber der Kohen, dem es von dem Eigentümer übergeben worden ist, es weitergeben oder verkaufen, da es durch die Uebergabe sein Eigentum geworden ist. Dagegen darf keine Erstgeburt, auch nicht die wegen eines Leibesfehlers zum Schlachten erlaubte, geschoren oder zn irgend einer Arbeit verwendet werden. Es ist verboten, einer Erstgeburt absichtlich unmittelbar oder mittelbar einen Leibesfehler beizubringen, durch eine solche absichtlich beigebrachte Verletzung wird das Tier nicht zum Genuss erlaubt. Diese Vorschriften gelten auch für das Vieh von Kohanim und Leviten. Der Kohen braucht die Erstgeburt seines Viehs nicht einem anderen zu geben, darf sie aber auch erst schlachten, nachdem sie durch einen Leibesfehler zum Opfer untauglich geworden ist. Dagegen haben diese Vorschriften keine Geltung, wenn ein Nichtjude Miteigentümer des Muttertieres oder des Jungen ist. 3. Die männliche Erstgeburt einer Eselin muss durch ein Lamm, das man einem Kohen gibt, ausgelöst werden. Die Auslösung kann auch durch irgend einen anderen Gegenwert erfolgen, in diesem Falle muss jedoch das, was man dem Kohen gibt, dem vollen Wert des auszulösenden Tieres entsprechen. Das Lamm bzw. die Auslösungssumme werden freies Eigentum des Kohen. Will der Eigentümer die Erstgeburt nicht auslösen, so muss sie durch einen Beil-Schlag ins Genick getötet werden. So lange die Erstgeburt nicht ausgelöst worden ist, darf sie zu keiner Nutzniessung verwendet werden; ebenso ist jede Nutzniessung von einer durch den Genickschlag getöteten Erstgeburt verboten. Sobald der Eigentümer das Lamm oder die zur Auslösung bestimmte Wertsumme abgesondert hat, steht ihm die freie Verfügung über die Erstgeburt zu, auch wenn das als Auslösung dienende noch nicht in die Hand des Kohen gelangt ist. Für das Vieh von Kohanim und Leviten oder Töchtern von Kohanim und Leviten gelten diese Vorschriften nicht; auch ihr Miteigentumsrecht oder das eines Nichtjuden an dem Muttertier oder dem Jungen befreit von dieser Auslösungspflicht. 4. Von dem jährlichen Heerdenzuwachs an Rindern, Schafen und Ziegen musste zur Zeit des Tempels je das zehnte Tier als Viehzehnt abgesondert werden. Die Absonderung hatte in der Weise zu geschehen, dass die Tiere heerdenweise in eine Umzäunung gebracht, dann einzeln aus derselben herausgelassen und gezählt wurden und je das zehnte Tier durch einen roten Strich als solches bezeichnet wurde. Auch Priester und Leviten mussten ihr Vieh verzehnten. Jeder Besitzer brauchte nur das Vieh zu verzehnten, das in seinem Besitz geboren oder, bevor es ein Alter von sieben Tagen erreicht, in seinen Besitz übergegangen war. Es war nicht verboten, Jungvieh vor Absonderung des Zehnten zu schlachten oder zu verkaufen. Der Viehzehnt wurde als Opfer im Tempel dargebracht, das Fleisch jedoch verblieb den Eigentümern und musste nur innerhalb Jerusalems verzehrt werden. Hatte das Tier einen Fehler, der es zum Opfer untauglich machte, so durfte es überall geschlachtet und verzehrt werden. Dagegen durfte der Viehzehnt nicht verkauft werden, weder wenn das Tier zum Opfer tauglich, noch wenn es dazu untauglich war, weder lebend noch das Fleisch des geschlachteten, weder ganz noch geteilt. Da mit dem Aufhören des Opferdienstes der Viehzehnt nicht mehr seiner Bestimmung gemäss als Opfer dargebracht werden kann, darf er laut rabbinischer Verordnung jetzt überhaupt nicht mehr abgesondert werden, um zu verhüten, dass ein zum Opfer bestimmtes und taugliches Tier ausserhalb des Heiligtums geschlachtet oder zu sonstigem Gebrauch verwendet wird. Der Traktat Bechorot besteht aus 9 Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte haben folgenden Inhalt: I. Ueber die Auslösung der Esels-Erstgeburt. Fälle, in denen dieselbe nicht stattzufinden braucht. In denen die Auslösungspflicht Zweifelhaft ist. Womit die Erstgeburt nicht ausgelöst werden darf. Wenn das zur Auslösung bestimmte Lamm oder die Erstgeburt vor der Uebergabe des Lammes an den Kohen verendet ist. Die Tötung der nicht ausgelösten Erstgeburt durch den Genickschlag. II. Ueber die Erstgeburt von Rindern, Schafen und Ziegen. Fälle, für welche die Vorschriften über die Erstgeburt keine Geltung haben. In denen es zweifelhaft ist, ob das geworfene Junge eine männliche Erstgeburt ist. III. Weitere Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob eine Erstgeburt vorliegt. Das Verbot, das Haar oder die Wolle einer Erstgeburt zu benutzen. IV. Wann der Eigentümer dem Kohen die Erstgeburt zu übergeben hat. Wie lange die Erstgeburt aufgezogen werden darf. Das Schlachten der Erstgeburt, die durch einen Leibesfehler untauglich zum Opfer geworden ist. Durch wen diese Untauglichkeit festgestellt werden muss. Dass der Untersuchende keine Bezahlung dafür nehmen darf und dass, wenn dieses dennoch geschehen, seine Feststellung keine Gültigkeit hat. Andere Dinge, bei denen das Gleiche der Fall ist. Was man von jemand, der verdächtig ist, dass er die Vorschriften über die Erstgeburt nicht beachtet, nicht beziehen darf. Dasselbe inbezug auf die Vorschriften über das siebente Jahr, über Hebe und Zehnt und die Reinheitsgesetze. V. Vorschriften über Verkauf, Schlachten und Verzehren der fehlerhaften Erstgeburt. Ueber eine Erstgeburt, der unabsichtlich ein Leibesfehler beigebracht worden ist. Inwieweit Kohanim inbezug auf Leibesfehler einer Erstgeburt glaubwürdig sind. Feststellung der Untauglichkeit beim Viehzehnt, bei ganz offensichtlicher unzweifelhafter Untauglichkeit. Rechtliche Folgen, wenn eine Erstgeburt ohne vorhergegangene Untersuchung geschlachtet und verkauft worden ist, oder wenn das Gleiche mit einem anderen Tier geschehen und es sich nachträglich herausstellt, dass es trefa war. VI. Durch welche Leibesfehler eine Erstgeburt untauglich zum Opfer wird. VII. Durch welche Leibesfehler der Kohen untauglich zum Opferdienst wird. VIII. Ueber die Auslösung des erstgeborenen Knaben. Wer als Erstgeborener inbezug auf die Auslösungspflicht gilt und wer inbezug auf das Erbrecht. Auslösungspflicht bei gleichzeitiger Geburt mehrerer Knaben von einer oder mehreren Frauen desselben Mannes. In zweifelhaften Fällen. In welchen Werten das Lösegeld zu erlegen ist. Das Erbrecht des erstgeborenen Knaben an dem Erbe des Vaters. Im Anschluss daran ähnliche Bestimmungen über das Anrecht der Ehefrau auf Zahlung ihrer Ketuba aus dem hintcrlassenen Vermögen ihres Mannes, der Töchter auf ihre Alimentation aus dem Erbe des Vaters, des Levirs auf das Vermögen des verstorbenen Bruders, des Mannes auf das Erbe seiner verstorbenen Frau und über durch Schenkung zugefallenes Gut. IX. Ueber den Viebzehnt. Dass derselbe vom Grossvieh und vom Kleinvieh getrennt abzusondern ist. Dass nur eine Heerde von mindestens 10 in einer begrenzten Entfernung von einander weidenden Tieren zehntpflichtig ist. Dass nur in eigenem Besitz aufgezogenes Vieh zehntpflichtig ist, nicht gekauftes oder geschenktes. Welche Tiere beim Verzehnten nicht mitzuzählen sind. Die drei Zeiten im Jahre, zu denen das Verzehnten des Viehs stattzufinden hat. Wie das Verzollten vorzunehmen ist. Wenn beim Zählen ein Irrtum vorgekommen ist.