ändern. Für den Tempelschatz Geheiligtes kann man nicht mit Abänderung seiner Bestimmung für den Altar heiligen und ebenso umgekehrt, zum Ganzopfer Bestimmtes nicht zum Friedensopfer bestimmen und ebenso umgekehrt (Raschi). Nach Maim. (Comm. und הלכות תמורה IV, 11) und Bart. darf man auch zur Ausbesserung des inneren Tempelraumes Bestimmtes nicht zur Ausbesserung des Aussenaltars bestimmen (womit es für etwas an Heiligkeit niedriger Stehendes, als wofür es bestimmt war, verwendet werden würde), dagegen wendet jedoch Abraham ben David ein, dass die Ausbesserung aller Teile des Tempels ohne Unterschied aus dem Tempelschatz bestritten wurde.
man kann ihren abzuschätzenden Wert. den Wert von bereits zu Opfern geweihten Tieren. Ueber den Ausdruck הקדש עילוי s. Arachin VIII Note 67.
dem Heiligtum. für den Tempelschatz.
geloben und sie als Banngut weihen. In welcher Weise dieser Wert festzustellen ist und was man in diesem Falle an den Tempelschatz bezw. an die Priester, denen das Gebannte zufällt, zu zahlen hat, s. Arachin VIII, 7. Diese beiden letzteren Bestimmungen beziehen sich jedoch nur auf für den Altar geheiligte Tiere, weil auf diese der Eigentümer immerhin insofern noch ein gewisses Anrecht hat, als er das Recht hat, wenn sie fehlerhaft geworden sind, sie für sich auszulösen (Tosaf.). Für den Tempelschatz Geheiligtes dagegen, auf das der Eigentümer ebensowenig Anrecht hat wie irgend ein anderer Mensch, kann deshalb auch der Eigentümer weder als הקדש עילוי noch zum חרם bestimmen. Dass trotzdem die Mischna diese beiden Bestimmungen hier anführt, und nicht in der ersten Mischna unter den Bestimmungen, die für das für den Altar Geheiligte und nicht für das für den Tempelschatz Geheiligte gelten, erklärt David Pardo in seinem שושנים לדור damit, dass dort nur die Bestimmungen aufgezählt werden, in denen bei dem für den Altar Geheiligten ein höherer Grad von Heiligkeit zum Ausdruck kommt als bei dem für den Tempelschatz Geheiligten, was bei diesen beiden Bestimmungen nicht der Fall ist. Da sie aber auch nicht zu den Bestimmungen gehören, die bei beiden, bei für den Altar wie bei für den Tempelschatz Geheiligtem, in gleicher Weise gelten, so seien die Worte: ומקדישין אותן הקדש עילוי ומחרימין אותן nur als nähere Ausführung zu der Bestimmung לקדושה אין משנין אותן מקדושה aufzufassen, und die Mischna sei so zu erklären: man darf bei beiden nicht die Bestimmung, für die man es geheiligt hat, ändern, man darf jedoch, insoweit der Eigentümer an ihnen überhaupt noch irgend ein Besitzanrecht hat — was, wie ausgeführt, nur bei für den Altar Geheiligtem der Fall ist, nicht aber bei für den Tempelschatz Geheiligtem — diesen Wert heiligen oder für den Bann bestimmen, weil dadurch ihre eigene Bestimmung ja nicht geändert wird.
müssen sie vergraben werden. selbst wenn sie schon vorher durch einen Leibesfehler untauglich geworden sind. Ausgelöst dürfen sie nicht mehr werden, selbst nicht nach der Ansicht, wonach Heiliges ausgelöst werden darf, auch wenn es nur noch den Hunden als Frasse dienen kann, weil es zur Auslösung erforderlich ist, dass das Tier vor den Priester hingestellt wird, damit er es abschätze (s. Lev. 27,11 u. 12), was aber bei einem verendeten Tier nicht mehr möglich ist. Nach R. Jochanan (s. Talmud) gilt nach Ansicht der Weisen diese Bestimmung sowohl bei für den Altar, wie bei für den Tempelschatz geheiligten Tieren, nach Resch Lakisch nur bei für den Tempelschatz geheiligten.
ausgelöst werden. R. Simon ist der Ansicht, dass die aus Lev. 27,11 abgeleitete Bestimmung nur für Tiere, die für den Altar geheiligt sind, gilt.