Wenn jemand zu einer Buhlerin. einer Nichtisraelitin oder Sklavin oder einer Israelitin, die sich öffentlich preisgibt oder der ein Mann, mit dem ihr der Beischlaf verboten ist, beigewohnt hat, so nach Tosaf., nach Maim.: einer Israelitin nur, wenn ihm selbst der Beischlaf mit ihr verboten ist (vgl. auch Jebam. VI, 5 und dort Note 37).
Hier hast du. Talmudausg.: הוליך.
für den ihm gewährten Beischlaf.
selbst wenn er ihr. dann anstatt des versprochenen einen Lammes.
dafür lass deine Sklavin bei meinem. hebräischen.
Rabbi. Talmudausg.: ר׳ מאיר.
Das ist ein Buhlerinnenlohn. Hat der hebräische Knecht bereits eine Frau und Kinder, so hat der Herr das Recht, zur Vermehrung seines Sklavenstandes ihm eine Sklavin an die Seite zu geben, damit er von ihr für ihn Kinder erzeugt. Die Mischna spricht hier aber von dem Fall, dass der Knecht noch nicht Frau und Kinder hat, da ist nach Ansicht der Weisen es auch dem Knecht verboten, einer Sklavin beizuwohnen. Rabbi dagegen ist nach Raschi der Ansicht, dass ihm auch in diesem Falle die Beiwohnung einer Sklavin gestattet ist. Nach Maim. (Comment.) ist auch Rabbi der Ansicht, dass ihm in diesem halle die Beiwohnung verboten ist, da ihm dieselbe aber, wenn er schon Frau und Kinder hat, erlaubt ist, wird der für den Beischlaf gegebene Lohn nicht als Buhlerinnenlohn betrachtet.