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Wenn jemand sein Sündopfer abgesondert hat und es ist jetzt fehlerbehaftet. d. h. es ist erst nachher fehlerhaft geworden, denn wenn es schon vorher fehlerhaft war, ist das Tier selbst, weil zum Opfer untauglich, garnicht heilig geworden, sondern nur sein Geldwert (קדושת דמים) s. Bechor. II, 2.
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muss man es verkaufen und für das Geld ein anderes bringen. Der Grundsatz, dass ein Sündopfer, anstelle dessen bereits ein anderes dargebracht worden ist, umkommen muss, bezieht sich nur auf den Fall, wenn das erstere zur Zeit der Darbringung des zweiten noch im Besitze des Eigentümers war, nicht aber wenn es bereits verkauft war.