lässt man umkommen. Man sperrt das Tier in einen abgeschlossenen Raum und lässt es dort ohne Nahrung, so dass es von selbst umkommt
das sein Jahresalter überschritten hat. Zu den meisten Arten von Sündopfern durften nur nicht über ein Jahr alte Tiere verwendet werden.
und verloren gegangen [oder verloren gegangen. Nach dem Talmud ist das Wort ושאבדה sowohl zu dem vorhergehenden שעברה שנתה hinauf als auch zu dem nachfolgenden ונמצאת בעלת מום hinunterzuziehen.
wenn der Eigentümer bereits anderweitig. durch ein an Stelle des verloren gegangenen gebrachtes Sündopfer.
gesühnt worden ist. Nach Tosaf., deren Erklärung auch Maim, folgt (s. הלכות פסולי המוקדשין IV. 1 u. 8), meint die Mischna: wenn das Tier erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt worden ist. Allerdings muss man in diesem Falle das wiedergefundene Tier auch dann umkommen lassen, wenn es vollständig tauglich zum Opfer ist (s. folgende Mischna), die Mischna setzt hier den Fall aber gerade bei einem zu alt oder fehlerhaft gewordenen Tiere, um zu lehren, dass selbst für ein solches Tier diese Vorschrift gilt, weil man sonst hätte annehmen können, dass man solche Tiere, selbst wenn sie erst nach anderweitiger Sühnung des Eigentümers sich wiedergefunden haben, nicht umkommen zu lassen brauche, weil sie ja nicht erst durch die bereits stattgehabte Sühnung des Eigentümers untauglich zum Opfer geworden, sondern es bereits vorher gewesen sind, und deshalb auf sie die Bestimmung, dass ein Sündopfer, dessen Eigentümer bereits gesühnt worden ist, d. h. das durch die bereits stattgehabte Sühnung des Eigentümers untauglich geworden ist, umkommen muss, gar nicht zutreffe. Raschi dagegen, dessen Erklärung Barten, folgt, ist der entgegengesetzten Ansicht, dass für die Frage, ob man ein Sündopfertier umkommen lassen muss, eine noch hinzukommende anderweitige Untauglichkeit des Tieres erschwerend ins Gewicht fällt. Er erklärt deshalb, dass die Mischna nicht von dem Falle spricht, dass das verloren gegangene Tier sich erst nach der Sühnung des Eigentümers wiedergefunden hat, denn da muss man ja selbst ein vollkommen taugliches Tier umkommen lassen und würde deshalb die Mischna nicht nur von bereits untauglich gewordenen Tieren sprechen. Die Mischna spricht vielmehr von dem Fall, dass das Tier sich wiedergefunden hatte, bevor noch der Eigentümer ein anderes dargebracht hatte, dass er dann aber ein anderes dargebracht hat und dadurch gesühnt worden ist, in diesem Falle würde man das wiedergefundene Tier, wenn es sonst tauglich ist, nicht umkommen zu lassen brauchen, sondern es weiden lassen, bis es einen Fehler bekommt und es dann verkaufen, da es ja wiedergefunden war, bevor der Eigentümer anderweitig gesühnt war; war aber das Tier schon wegen seines Alters oder wegen eines Leibesfehlers untauglich, so muss man es auch in diesem Falle umkommen lassen.
umkommen. Nach der Überlieferung gibt es fünf חטאות מתות d. h. Fälle, in denen man ein Sündopfertier umkommen lassen muss (s. oben II, 2 u. Horaj. 6 b): ולד חטאת ,תמורת חטאת ,חטאת שכיפרו בעליה ,שמתו בעליה und שעברה שנחה. Nach Raschis Erklärung in unserer Mischna wäre unter שבפרו בעליה zu verstehen: ein Sündopfer, das verloren gegangen und erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt war, und unter שעברה שנתה : ein durch sein Alter (oder, was die gleiche Folge hat, durch einen Leibesfehler) untauglich gewordenes, das vorher wiedergefunden worden ist, wenn an seiner Stelle dann doch ein anderes dargebracht worden ist. Nach Tosaf. müsste man erklären, dass unter שעברה שנתה auch nur zu verstehen ist: ein durch sein Alter (oder durch einen Leibesfehler) untauglich gewordenes Tier, das erst wiedergefunden worden ist, nachdem der Eigentümer bereits anderweitig gesühnt war, denn wegen des Alters allein lässt man nach der von der Halacha rezipierten Ansicht des Resch Lakisch (Talm. 22 a) das Sündopfertier nicht umkommen, und dass dieser Fall nur deshalb als ein besonderer genannt wird, um hervorzuheben, dass man selbst ein solches schon ohnedies untaugliches Tier in dem Falle von כפרו בעליה umkommen lassen muss. R. Simon dagegen, der der Ansicht ist, dass man von zwei für ein Sündopfer bestimmten Tieren, sobald das eine von ihnen dargebracht worden ist, das andere in jedem Falle umkommen lassen muss, selbst wenn man z. B. von vorneherein ausser dem zum Sündopfer bestimmten Tiere noch ein zweites als Ersatz für dasselbe bestimmt hat, oder ein Sündopfer verloren gegangen ist, sich dann aber wiedergefunden hat, und man erst nachher ein anderes als Ersatz für dasselbe bestimmt hat (s. Tosaf. 10a v. רישא ר״ש), auch wenn es sich um ein vollkommen taugliches Tier handelt, und der trotzdem als fünften Fall שעברה שנתה nennt, scheint nicht der Ansicht des Resch Lakisch zu sein, sondern in der Tat anzunehmen, dass ein Sündopfertier, das die Altersgrenze überschritten hat, auch wenn der Eigentümer noch nicht durch ein anderes Tier gesühnt ist, zum Umkommen verurteilt ist (s. darüber auch Tosaf. Mella 10 b v. ולד חטאת).
ein Austausch mit ihm hat keine Geltung. seine Heiligkeit überträgt sich nicht auf ein anderes Tier, weil weder es selbst dargebracht wird noch wie bei einem fehlerhaften Tiere für den Erlös ein Opfer dargebracht wird.
man darf es nicht benützen. doch ist das nur eine rabbinische Verordnung.
bringt aber für die Nutzniessung kein Opfer für Veruntreuung. aus dem Note 7 angegebenen Grunde.
1st der Eigentümer noch nicht anderweitig gesühnt worden. nach Tosaf.: wenn das verloren gegangene Tier sich wiedergefunden hat, bevor der Eigentümer anderweitig gesühnt war; nach Raschi: wenn der Eigentümer das andere Tier nicht als Sündopfer darbringen will.
muss es. das zu alt gewordene, das fehlerbehaftete dagegen wird sofort verkauft und man bringt für den Erlös ein anderes.
ein Austausch mit ihm hat Geltung. wie bei einem fehlerbehafteten Tier, dessen Heiligkeit ja auch nur darin besteht, dass man es verkaufen und für den Erlös ein anderes darbringen muss.