ihr. das Junge eines Zehnt oder das eines mit einer Erstgeburt oder einem Zehnt Ausgetauschten.
Junges und das Junge von ihrem Jungen und so weiter bis in die Unendlichkeit gelten wie Erstgeburt und Zehnt. insofern als sie, auch nachdem sie einen Fehler bekommen haben, nicht auf dem Markte verkauft und geschlachtet werden dürfen und das Fleisch nicht nach Gewicht abgewogen werden darf, als Opfer dargebracht dagegen werden sie nicht (s. Bechor. IX, 8).
von den Eigentümern. das durch den Zehnt heilig gewordene von den Eigentümern und das durch die Erstgeburt heilig gewordene von dem Priester, der die Erstgeburt von dem Eigentümer erhalten hat.
Was ist der Unterschied zwischen Erstgeburt und Zehnt. wenn sie wegen eines Leibesfehlers nicht dargebracht werden können.
und allen übrigen Opfertieren. die wegen Untauglichkeit nicht dargebracht werden können.
ausser Erstgeburt und Zehnt. S. Bechor. V, 1.
und alle können ausgelöst werden. indem der Eigentümer das Tier entweder selbst durch eine seinen Wert um ein Fünftel übersteigende Summe auslöst oder es an einen anderen verkauft und dann für das Löse- oder Kaufgeld ein gleiches Opfer darbringt.
und das mit ihnen Ausgetauschte. wenn es einen Leibesfehler hat.
ausser Erstgeburt und Zehnt. da beide, wenn sie einen Leibesfehler haben oder bekommen, ohne erst ausgelöst zu werden, von den Eigentümern verzehrt werden dürfen. Die ihnen trotz ihrer Untauglichkeit zum Opfer noch anhaftende Heiligkeit wird auch durch eine erfolgte Auslösung nicht von ihnen genommen und geht nicht auf das für sie erlegte Löse- oder Kaufgeld über, da es bei der Erstgeburt heisst (Num. 18, 17): לא תפדה „du sollst es nicht auslösen“ und ebenso bei dem Viehzehnt (Lev. 27,83): לא יגאל „es soll nicht ausgelöst werden“.
und alle. ausserhalb des heiligen Landes zu Opfern bestimmte Tiere.
werden auch vom Ausland nach dem heiligen Lande. In den Talmudausg. und einigen Mischnaausg. fehlt das Wort: לארץ.
ausser Erstgehurt und Zehnt. Im Sifre wird dieses aus dem Schriftverse Deut. 12, 26 geschlossen, wo vorgeschrieben wird, dass man geheiligte Tiere nach dem von Gott erwählten Ort bringen soll, um sie dort darzubringen. Diese Schriftstelle könne sich nicht auf im heiligen Lande geheiligte Tiere beziehen, dass man sie nach dem erwählten Orte bringen soll, da dieses bereits im vorhergehenden V. 6 vorgeschrieben ist, vielmehr beziehe sich diese Schriftstelle auf im Auslande geheiligte Tiere. Daraus aber, dass der dort gebrauchte Ausdruck קדשיך, der alle Arten von Opfertieren umfasst, durch das nachfolgende ונדריך wieder eingeschränkt wird, sei zu schliessen, dass diese Bestimmung auf Erstgeburt und Zehnt, zu denen ein Tier durch freiwilliges Gelübde niemals bestimmt werden kann, sich nicht erstreckt.
von den Eigentümern. der Zehnt von dem Eigentümer, die Erstgeburt von dem Priester, der sie von dem Eigentümer erhalten hat.
Was ist der Grund. dass man fehlerfreie Erstgeburt und Zehnt nicht aus dem Auslande nach dem heiligen Lande bringt und darbringt.
Weil Erstgeburt und Zehnt auch an Ort und Stelle Verwendung. פרנסה eig.; Leitung, Führung, Versorgung, erst in übertragenem Sinne: Ernährung, Verpflegung, hier in dem Sinne gebraucht; es ist für das Tier gesorgt, dass es seine Verwendung finden kann, ohne erst nach dem heiligen Lande gebracht zu werden, indem man es so lange weiden lässt, bis es einen Leibesfehler bekommt, wo es dann auch ausserhalb des heiligen Landes verzehrt werden kann.
in ihrer Heiligkeit verbleiben. und erst ausgelöst werden müssen, wo man dann das Lösegeld doch wieder nach dem heiligen Lande bringen muss, um dort für das ausgelöste Tier ein anderes Tier darzubringen, deshalb soll man nicht erst warten, bis es einen Fehler bekommt, sondern es bald nach dem heiligen Lande bringen, um es selbst dort als Opfer darzubringen. Nach dem Talmud gibt die Mischna hier die Ansicht des R. Ismael wieder; nach der von der Halacha akzeptierten Ansicht des R. Akiba dagegen werden Erstgeburt und Zehnt, selbst wenn sie gegen die Vorschrift aus dem Auslande zur Darbringung nach dem heiligen Lande gebracht worden sind, dort nicht dargebracht (vgl. Chall. IV, 11).