Ist nicht auch die Spendenbüchse zu Ganzopfern bestimmt. S. Note 17.
Elasar. Ed. pr. und Lowe : ר׳ אליעזר.
wenn es als Pflichtopfer. d. h wenn der Eigentümer selbst verpflichtet ist, für den Erlös ein Ganzopfer darzubringen. Die Talmudausg. lesen: עילה
die Opferhandlungen und das Fell ihm zustehen. Die Bestimmung Deut.18, 6—7 lehrt nach der Überlieferung, dass jeder Priester jederzeit das Recht hat, seine eigenen Opfer selbst darzubringen, auch wenn er nicht zu der gerade fungierenden Priesterabteilung gehört; ist es ein Opfer, dessen Fleisch von den Priestern verzehrt wird, so erhält er das Fleisch zum Verzehren, ist es ein Ganzopfer, so gehört ihm das Fell (Bab. kam. 109 b).
er nicht die Hände aufstützt. Bei von der Gemeinde dargebrachten Opfern findet mit zwei Ausnahmen überhaupt kein Händeaufstützen statt, s. Menach. IX, 7.