deren Eigentümer. Mischnaausg.: בעליו.
bereits anderweitig gesühnt sind. das Opfertier ist abhanden gekommen, und der Eigentümer hat, bevor es sich wiedergefunden hat, anstatt desselben schon ein anderes Tier dargebracht.
lässt man umkommen. Talmudausg.: מתת, ebenso ר׳ יהודה אומר תמות ,ושל צבור אינה מתה, danach ist הטאת in der Einzahl zu lesen.
ebensolche Gemeindeopfer lässt man nicht umkommen. sondern man lässt sie weiden, bis sie einen Leibesfehler bekommen, der sie zum Opfer untauglich macht, und kann sie dann verkaufen.
Es sagte. Talmudausg. ר׳ שמעון אומר.
dass. von den 5 Sündopfer-Tieren, betreff deren die halachische Überlieferung bestimmt, dass man sie umkommen lassen muss (ṡ. Sebach. VIII Note 1).
nicht aber bei einem Gemeindeopfer. weil es bei Gemeinde-Sündopfern weder ein von einem Sündopfer geworfenes Junges gibt, da Gemeinde-Sündopfer immer nur männliche Tiere sind, noch ein mit einem Sündopfer Ausgetauschtes, weil bei Gemeindeopfern ein Austausch gar keine Geltung hat (s oben I, 6), noch ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, da eine Gemeinde niemals ausstirbt.
deren Eigentümer bereits gesühnt sind und die ihr Jahresalter überschritten haben. Zu den meisten Arten von Sündopfern durften nur Tiere, die noch nicht über ein Jahr alt sind, verwendet werden.
nicht aber bei Gemeindeopfern. Die Widerlegung des nahe liegenden Einwands, dass vielleicht die Bestimmung für die drei erstgenannten Fälle, bei denen es sich nur um Privatopfer handeln kann, nur für Privatopfer gegeben worden ist, für die beiden letzteren Fälle dagegen, bei denen es sich auch um Gemeindeopfer handeln kann, trotzdem auch für Gemeindeopfer, siehe im Talmud.