aber weder die Gemeinde noch gemeinschaftliche Besitzer können austauschen. d. h. das als Austausch bestimmte Tier wird durch den Austausch nicht heilig, wer ein Gemeindeopfer oder ein Opfertier, an dem er Miteigentümer ist, austauscht, wird aber nach Ansicht des Maim. (הלכות תמורה I, 1) trotzdem wegen Übertretung des Verbotes ולא ימיר bestraft.
Für Opfergaben. Talmudausg.: קדשי.
für den Tempelschatz gilt kein Austausch. da beim Austausch nur von Opfertieren (קרבן) d. h. Tieren, die von vorneherein als Opfer für den Altar bestimmt worden sind, die Rede ist.
Der Zehnt war doch schon mitinbegriffen. unter den Tieren, auf die das Austauschverbot sich bezieht, da auch der Zehnt als Opfer dargebracht wurde.
Um als Beispiel zu dienen. Talmudausg.: לומר לך.
Wie der Zehnt Opfer eines Einzelnen ist. da nur Tiere die einem Besitzer gehören, zehntpflichtig sind, s. Bech. IX, 3.
so sind Gemeindeopfer. und ebenso Opfer, die nicht einem, sondern mehreren Besitzern gemeinschaftlich gehören.
so sind Opfergaben für den Tempelschatz. Tiere, die man nicht als Opfertiere für den Altar, sondern als Gaben für den Tempelschatz geheiligt hat.
ausgeschlossen. Ohne diese aus der Hervorhebung des Zehnt abgeleitete Folgerung würde das Austauschverbot auch für Opfertiere, die für den Tempelschatz bestimmt worden sind, Geltung haben, da Num. 31, 50 auch die für diesen bestimmte Gaben mit dem Ausdruck קרבן bezeichnet werden. Nach der Ansicht des ersten Tanna hat die angezogene Schriftstelle keine Beweiskraft, da dort der Ausdruck קרבן ה׳ gebraucht wird, worunter auch Gaben für den Tempelschatz zu verstehen sind, unter dem Ausdruck קרבן לח׳ dagegen, der beim Austauschverbot gebraucht wird, sind nur Opfergaben, die für den Altar bestimmt sind, zu verstehen.