Jeder kann [Opfertiere] austauschen. Das Austauschen eines Opfertieres, indem man sagt, dass ein anderes Tier, das man dazu bestimmt, an die Stelle des Opfertieres treten, die Bestimmung, für die das Opfertier bestimmt war, auf dasselbe übergeben und das Opfertier dafür seine Heiligkeit verlieren soll, ist nach Lev. 27, 10 verboten ; es hat nur die Folge, dass auch auf das andere Tier, das man als Austausch für das Opfertier bestimmt hat, die Heiligkeit des Opfertieres sich überträgt.
sowohl Männer wie Frauen. Auch für Frauen gilt das Verbot des Austausches und auch das von ihnen als Austausch bestimmte Tier gilt als תמירה. Allerdings haben grundsätzlich alle Verbote für Frauen die gleiche Geltung wie für Männer, trotzdem wird dies bei diesem Verbote besonders hervorgehoben, weil es ein Verbot ist, das auch für Männer nicht ausnahmslos gilt, da das Austauschen von Gemeindeopfern und Opfertieren, die mehreren Besitzern gemeinsam gehören, nicht als Austausch gilt (s. weiter Mischna 6), und man deshalb hätte meinen können, dass es auch für Frauen keine Geltung hat und obiger Grundsatz nur für solche Verbote gilt, die für Männer überall und ausnahmslos gelten. Nach Maim. (הלכות חמורה I, 1) hat das Austauschen von Gemeindeopfern und Opfertieren, die mehreren Besitzern gemeinsam gehören, allerdings nur insoweit keine Geltung, als die Heiligkeit des Opfertieres sich nicht auf das zum Austausch bestimmte Tier überträgt, der Austausch selbst wird aber auch in diesem Falle als eine Verbots-Übertretung bestraft. Es liegt aber noch ein anderer Grund vor, weshalb gerade bei diesem Verbote hervorgehoben wird, dass es auch für Frauen gilt. Der Grundsatz, dass alle Verbote für Frauen die gleiche Geltung haben wie für Männer, was hinsichtlich der Gebote nicht der Fall ist, wird nämlich auf den Schriftvers Num. 5, 6 zurückgeführt, weil es dort heisst: איש או אשה כי יעשו מכל חטאת האדם „ein Mann oder eine Frau, wenn sie irgend eine Sünde begehen“, Mann und Frau also hinsichtlich des Begehens einer Sünde, d. h. der Übertretung eines Verbotes einander gleichgestellt werden. Da es hier aber heisst „כי יעשו, so könnte daraus geschlossen werden, dass die Frau dem Manne nur hinsichtlich solcher Verbote gleichgestellt wird, die in der Ausführung einer verbotenen Handlung bestehen, und dass deshalb dieses Verbot für Frauen nicht die gleiche Geltung hat, wie für Männer, da der Austauschende gar keine Handlung begeht, sondern nur etwas ausspricht, was er nicht aussprechen darf (s. לחם משנה z. St. und zu הלכות שכירות XIII, 2).
gilt es als Austausch. die Heiligkeit des Opfertieres überträgt sich auch auf das als Austausch bestimmte Tier.
und er erhält vierzig Geisselhiebe. für die Übertretung des Verbotes, obgleich es nach der von Maim, rezipierten Ansicht eine Übertretung ist, die nicht in einer Handlung besteht, und auf die Übertretung eines solchen Verbotes, eines בו מעשה לאו שאין, sonst nicht die Geisselstrafe steht. Es bildet dieses Verbot mit noch zwei anderen im Talmud angeführten hierin eine Ausnahme. Nach einer anderen Ansicht im Talmud, der des R. Jochanan, ist dieses Verbot nicht als ein לאו שאין בו מעשה zu betrachten, da doch durch den Austausch die Heiligkeit des Opfertieres auf das andere Tier übertragen wird, diese Übertragung aber schon als eine durch die Übertretung bewirkte מעשה zu betrachten ist. Ein anderer Einwand, dass nämlich dieses Verbot ein לאו הניתק לעשה sei, d. h. ein Verbot, dessen Übertretung die Verpflichtung zur Erfüllung des daran angeknüpften Gebotes nach sich zieht (wörtlich: das losgerissen [und] zu einem Gebot [gemacht wird]), indem auf das Verbot: לא יחליפנו ולא ימיר אותו das Gebot folgt: והיה הוא ותמורתו יהיה קודש, und auch auf ein solches Verbot sonst nicht die Geisselstrafe steht, wird im Talmud damit widerlegt, dass hier ein doppeltes Verbot übertreten wird, das Verbot לא יחליפנו und das Verbot ולא ימיר, nach einer anderen Lesart (s. Talm. 4b, Raschi v. הכי גרסינן), dass hier das nachfolgende Gebot nicht auf alle Fälle zutrifft, die das vorausgehende Verbot umfasst, da durch den Austausch von Gemeindeopfern und mehreren Besitzern gemeinschaftlich gehörenden Opfertieren das zum Austausch bestimmte Tier nicht heilig wird (s. Note 2), und auf solche Fälle der für ein לאו הניתק לעשה geltende Grundsatz nicht zutrifft.
Priester können nur ihnen selbst gehörende. Talmudausg.: בשלהם.
Tiere. nicht solche, die ihnen von anderen übergeben worden sind, um sie für sie als Opfer darzubringen.
Die Priester können weder ein Sündopfer noch ein Schuldopfer. die ihnen zur Darbringung übergeben worden sind, obgleich nach Darbringung des Opfers das Fleisch ihnen als ihr Eigentum zufällt.
noch eine Erstgeburt. die ihnen von dem Besitzer als Pflichtabgabe übergeben worden ist.
Warum sollen sie eine Erstgeburt nicht austauschen können. Austauschen kann nur derjenige, der Besitzer des Opfertieres ist. Beim Sünd- und Schuldopfer ist derjenige, der das Opfer darbringen lässt, auch nachdem er es den Priestern übergeben hat, noch insoweit Besitzer des Tieres, als er erst durch die Darbringung desselben gesühnt wird, auch wird es nicht einem einzelnen Priester zur Darbringung übergeben, sondern der gesamten fungierenden Priesterabteilung, und fällt auch das Fleisch nicht dem darbringenden Priester allein, sondern der ganzen Priesterabteilung zu, auch fällt es den Priestern nicht als eigentliches Eigentum zu, sondern bleibt Gott angehörendes, das den Priestern nur zum Verzehren übergeben wird (כהנים משלחן גבוה קא זכו). Bei der Erstgeburt dagegen hört jedes Anrecht des Eigentümers an dem Tiere auf, sobald er es dem Priester übergeben hat, auch hat der Priester, dem sie übergeben worden ist, das Recht, sie selbst darzubringen, und das Fleisch fällt ihm allein zu und zwar als sein rechtes Eigentum an dem Opfer, warum soll er also nicht als der Besitzer des Tieres betrachtet werden ?
so können sie auch die Erstgeburt nicht austauschen. Sowohl Sünd- und Schuldopfer wie Erstgeburt werden Num. Cap. 18 unter den den Priestern zugewiesenen Gaben aufgeführt. Wie erstere trotzdem damit, dass sie den Priestern übergeben werden, noch nicht Eigentum der Priester werden, so auch die Erstgeburt nicht. Talmudausg.: אין ממירין בו.
Warum. מה לי = was ist mir der Unterschied? Ed. Lowe: מה לו. Talmudausg. und ·ed. Ven.: מה לו אם.
kein Besitzrecht an ihnen zusteht. Der Priester. dem das Tier zur Darbringung übergeben worden ist, kann es nicht an einen anderen Priester verkaufen, er kann deshalb auch nicht als der Besitzer des Tieres betrachtet werden.
gehört. Eine Erstgeburt, die im heiligen Lande geworfen worden ist, darf allerdings der Priester, dem sie übergeben worden ist, auch nicht verkaufen, sondern er muss sie als Opfer darbringen. Dagegen braucht eine Erstgeburt, die ausserhalb des heiligen Landes geworfen worden ist, nicht als Opfer dargebracht zu werden (s. weiter III,5), der Priester darf sie deshalb auch verkaufen, trotzdem sie, wenn sie nach dem heiligen Lande gebracht worden ist, nach der dort in der Mischna angeführten Ansicht als Opfer dargebracht wird. Die Erstgeburt gilt demnach als rechtes Eigentum des Priesters, nur dass er verpflichtet ist, dieses sein Eigentum, wenn es im heiligen Lande ist, als Opfer darzubringen, darin liegt aber eine so wesentliche Verschiedenheit zwischen Erstgeburt und Sünd- und Schuldopfer, dass es nicht angeht, von dem für letztere Geltenden auch auf die Erstgeburt zu schliessen, trotzdem sie alle unter der gleichen Bezeichnung von מתנות כהונה aufgeführt werden. Ed. pr. und Lowe: שזכין לו בחייו.
Die Bestimmung והיה „הוא ותמורת״ ״יהיה„ קדש wird dahin ausgelegt, dass eine Übertragung der Heiligkeit des ausgetauschten Opfertieres auf das als Austausch bestimmte Tier nur dann stattfindet, wenn der Austausch unter denselben Umständen stattfindet, unter denen das Opfertier heilig geworden ist.
Im Hause des Eigentümers. d. h. in seinem Besitze, da man nur heiligen kann, worauf man ein volles Besitzrecht hat.
So hat auch der Austausch nur Gültigkeit im Hause des Eigentümers. wenn der, in dessen Besitz das Opfertier seine Heiligkeit erlangt hat, noch rechtlicher Eigentümer desselben ist. Damit ist die dem Priester übergebene Erstgeburt ausgeschlossen : der Eigentümer kann sie nicht austauschen, da er nicht mehr Besitzer derselben ist, aber auch der Priester kann sie nicht austauschen, weil sie nicht in seinem Besitz heilig geworden ist.