wenn er den Namen (Gottes. Das Tetragrammaton; nach einigen auch einen andern Gottesnamen, vgl. Schebuot IV, 13.
deutlich ausspricht. Hat er aber von einem andern den Gottesnamen gehört und darauf gelästert, oder hat er nur ein Attribut Gottes bei seiner Blasphemie ausgesprochen, so ist er nicht des Todes schuldig.
An allen Tagen. Während der Gerichtsverhandlung.
verhört man die Zeugen mit einer umschreibenden Benennung. כנוי (von כנה, ar. كنا, etwas mit dem uneigentlichen Namen bezeichnen) ein uneigentlicher Ausdruck, eine Umschreibung. Diese Umschreibungen sind mitunter willkürliche Worte, die man an Stelle des eigentlichen Ausdrucks setzte, den man aus irgend einem Grunde nicht aussprechen wollte, vgl. die כנויי נדרים und נזירות am Anf. der Traktate Nedarim und Nasir.
Es schlage. יכה ist der beim Fluche gewöhnlich gebrauchte Ausdruck, Schebuot IV, 13.
Josah. יוסה (so liest Jemsch., ebenso die Mss. u. A.) hat man als umschreibende Benennung für den vierbuchstabigen Gottesnamen gewählt. Die Ausgg. haben יוסי, und Raschi meint, man habe dieses Wort gewählt, weil es vier Buchstaben und den Zahlenwert (86) von אלדים hat.
den Josah. Nach einer Baraita ist der Lästerer nur dann schuldig (עד שיברך שם בשם), wenn seine Blasphemie den heiligen Namen zum Subjekte und zum Objekte genommen.
fällt man nicht auf die umschreibende Benennung hin. Die man bisher von den Zeugen gehört hat.
sondern man lässt Jedermann hinausgehen. Damit die Blasphemie nicht vor Vielen wiederholt werde.
und befragt den grössten. Den Angesehensten.
deutlich. Mit Nennung des Gottesnamens.
die Richter erheben sich dabei. Aus Ehrfurcht vor dem Gottesnamen, vergl. Richter 3, 20.
und zerreissen ihre Kleider. Wer eine Blasphemie hört, muss seine Kleider zerreissen, vgl. 2. Kön. 18, 37.
die sie nie wieder zunähen. אחה verbinden, fest zusammennähen durch אחוי אלכסנדרי (M. katan 26 b) die alexandrinische Naht (die überwendliche Naht, oder die doppelte Naht). Dagegen war das Zusammenheften (שלל) erlaubt.
und der dritte. Wenn drei Zeugen kommen, muss auch der dritte verhört werden, da, wenn dieser durch ein Alibi oder sonst als lügenhaft überführt wird, das Zeugnis aller ungültig ist, nach Makkoth I, 7.