Folgende werden gesteinigt. Bei einigen der hier aufgezählten Verbrechen ist die Steinigung ausdrücklich in der Thora vorgeschrieben; bei andern wird dies aus dem Ausdruck דמיו בו oder דמיהם בם (Blutschuld haftet an ihm, oder an ihnen) abgeleitet, da in Lev. 20, 27 dieser Ausdruck bei der Strafe der Steinigung gebraucht wird; bei noch andern endlich wird die Strafe nach einer der 13 hermeneutischen Regeln (מדות) aus den Schriftworten gefolgert.
dem Weibe seines Vaters. Der Stiefmutter.
einem Manne. Die Form זכור für זכר wird in der Mischna stets von einem Manne gebraucht, mit dem Päderastie getrieben wird.
der Gotteslästerer. Weiter Mischna 5.
wer von seinem Samen dem Molech hingibt. Mischna 7.
der Wahrsager. Mischna 7.
wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht. Dieser erleidet eine schwerere Strafe, als wer den Vater oder die Mutter schlägt (weiter XI, 1), weil ausser der Verletzung der Elternehre noch dabei der Namen Gottes missbraucht wird (weiter Mischna 8).
wer einem verlobten. Unter „verlobt“ ist im Talmud stets „durch die Trauung (קידושין) verbunden“ zu verstehen.
beredet. Einen Einzelnen (oder mehrere Einzelne) wenn auch dieser sich nicht verführen lässt.
verleitet. S. weiter M. 10 Note 114.
der Zauberer. Weil die Thora Zauberei und Bestialität neben einander gestellt hat (Exod. 22, 17 — 18).
und der unbändige und widerspenstige Sohn. Abschnitt VIII.
Wer. Von hier ab werden über die einzelnen Verbrechen nähere Bestimmungen gegeben.
aus Versehen. Die gerichtliche Todesstrafe (Steinigung) erfolgt nach der Tradition nur, wenn der Verbrecher die Tat vor Zeugen verübt und unmittelbar vor der Tat verwarnt wird; ohne Zeugen oder ohne Verwarnung wird das vorsätzlich begangene Verbrechen mit himmlischer Ausrottung (כרת) bestraft, während es, aus Versehen verübt, durch ein Sündopfer gesühnt wird, s. Schabbat I, Note 2.
sofern es seine Mutter und seines Vaters Weib ist. Denn die Thora hat dafür zwei Verbote gestellt, Lev. 18, 7—8. Diese Bestimmung gilt nur für den Fall, dass die Mutter dem Vater als Weib angetraut ist.
sofern es seine Mutter ist. Denn es heisst (Lev. 18, 7): „es ist deine Mutter“ (אמך הוא), dies sagt, dass er nur, sofern es seine Mutter ist, schuldig sei, nicht aber, weil es seines Vaters Weib ist.
Wer seines Vaters Weibe. Bei Lebzeiten seines Vaters.
weil es seines Vaters Weib und weil es ein Eheweib ist. Nach dem Talmud kontroversiert R. Jehuda auch gegen diese Bestimmung und meint, er sei nur Ein Sündopfer schuldig, nämlich nur sofern es des Vaters Weib ist.
oder nach dessen Tode. In diesem Falle aber nur Ein Sündopfer, nämlich sofern es des Vaters Weib war, da sonst ein Eheweib nach dem Tode des Mannes zu heiraten erlaubt ist.
nach der Verlobung. Nachdem sie dem Vater angetraut war, obwohl er sie noch nicht geheiratet hatte.
Wer seiner Schwiegertochter. Bei Lebzeiten seines Sohnes.
oder nach dessen Tode. In diesem Falle bloß ein Sündopfer, s. Note 39.
findet Steinigung statt. Auch das Vieh wird gesteinigt. בסקילה fehlt im Jerusch.
Nur weil dem Menschen durch dasselbe ein Anstoss. הקלה, von כשל ═ תקל, straucheln.
um welches der und der gesteinigt wurde. Die Ehre des Sünders sollte wenigstens soweit geschont bleiben, dass seiner Sünde nicht immerfort gedacht werde.