am dritten des Monats. Im Wochentage aber stimmen sie überein, z. B. es sagt der eine: „Montag am 2. Tebet“, und der andere sagt: „Montag am 3. Tebet“.
dass der Monat. Der vorige Monat (Kislew).
ein Schaltmonat. Von 30 Tagen.
war. So dass der jetzige Monat (Tebet) erst am 31. des vorigen Monats (Kislew) begonnen hat.
dass der Monat. Der vorige Monat (Kislew).
ein Schaltmonat war. Somit begann der jetzige Monat (Tebet) um einen Tag früher. Doch wird dies nur bis zur Hälfte des Monats angenommen; dagegen von da an und weiter macht ein solcher Widerspruch das Zeugnis ungültig, da zu dieser Zeit die Bestimmung des Monatsanfangs bereits allgemein bekannt ist.
so ist ihr Zeugnis ungültig. Da man sich um zwei Tage nicht irrt.
in der zweiten Stunde. Nämlich von der Tageszeit. Diese Zeitangabe in der Mischna entspricht in den Aequinoctien unserem: „zwischen sieben und acht Uhr“, da man die Tagesstunden von Tagesanbruch (6 Uhr Morgens) zu zählen begann. Siehe die Einl. zu Pesachim S. 167.
in der dritten Stunde. Zwischen 8 und 9 Uhr.
so ist ihr Zeugnis giftig. Denn wenn auch nach dem ersten Zeugen die Handlung kurz nach 7 Uhr, nach dem zweiten aber kurz vor 9 Uhr geschehen sein sollte, so gilt dies nicht als ein sich widersprechendes Zeugnis, da sich Einer um ungefähr zwei Stunden irren kann.
in der dritten. Zwischen 8 und 9 Uhr.
in der fünften. Zwischen 10 und 11 Uhr.
so ist ihr Zeugnis ungiftig. Weil hier möglicher Weise beide Aussagen um beinahe drei Stunden von einander differieren und um so viel sich Niemand zu irren pflegt.
Es ist gültig. Weil man sich auch um beinahe drei Stunden irren kann (Erkl. von Raba in Pesachim 12a).
in der fünften. Zwischen 10 und 11 Uhr.
in der siebenten. Zwischen 12 und 1 Uhr.
denn in der fünften ist die Sonne im Osten. Östlich vom Mittagskreise.
und in der siebenten ist die Sonne im Westen. Westlich vom Mittagskreise.