Man prüfte sie. Die Zeugen, und zwar einen nach dein andern, wie oben III, 6 beim Zivil-Prozess angegeben und wie weiter aus Mischna 4 zu ersehen ist.
In welcher Jahrwoche. שבוע, Jahrwoche, B. mezia IX, Note 46. Die Mischna zählt nach Jobel-Perioden von 50 Jahren. Ein Jobel (יובל) bestand aus 7 Jahrwochen, jede Jahrwoche zu 7 Jahren, wozu noch das 50. Jahr, Jobeljahr genannt, hinzukam. Zur genauen Bestimmung des Jahres gehören also eigentlich 3 Fragen: 1) In welchem Jobel, 2) in welcher Jahrwoche des Jobels, 3) in welchem Jahre der Jahrwoche. So lehrt auch in der Tat eine Baraita im Jerusch. und Babli. Die Mischna jedoch lässt die erste Frage nach dem Jobel weg, weil die Zeugen gewiss nicht 50 Jahre mit ihrem Zeugnis gewartet haben und demnach über die Jobel-Periode kein Zweifel sein kann.
Im wievielten Jahre. Der Jahrwoche.
An welchem Tage. Der Woche. Wiewohl diese Frage überflüssig erscheint, da doch die Angabe des Monatstages den Tag genau bestimmt, so stellte man dennoch diese Frage, um etwaige Überführungszeugen, die den Tag des Monats nicht im Gedächtnisse haben, durch Angabe des Wochentages darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Zeugen durch ein Alibi überführen könnten.
An welchem Orte. Ist die bezeugte Tatsache geschehen.
An welchem Tage. Der Woche.
An welchem Orte. R. Jose spricht von Fällen, wo man aus dem Zeugnis erkennt, von welcher Woche und von welchem Jahre die Bede ist, so dass die andern Fragen überflüssig sind. Die Weisen aber meinen, selbst in solchen Fällen soll man 7 Fragen an die Zeugen richten, um ihnen Angst zu machen und sie von einem falschen Zeugnis abzuschrecken.
Kennt ihr ihn. Den Ermordeten; dies, wenn es sich um einen Mord handelt.
Habt ihr ihn. Den Verbrecher.
gewarnt. Nach der Mischna darf eine Lebens- oder Leibesstrafe nur dann verhängt werden, wenn der Verbrecher vor der Tat ermahnt wurde, dass er von diesem Verbrechen abstehe, da er sich dadurch der und der Strafe schuldig mache, und der Verbrecher darauf erwidert hat, dass er trotzdem die Tat verübe. Nur R. Jose bar Jehuda ist der Ansicht, dass ein Gelehrter, der voraussetzlich das Strafgesetz kennt, keiner Warnung bedarf. Siehe aber weiter IX, 5.
Wenn Einer Götzendienst getrieben. Wenn die Zeugen Jemand des Götzendienstes anklagten.
Wem. Welchem Götzen.
Womit. Durch welche Tat, ob durch Opfern oder Adoration.