Sowohl Vermögens-Rechtssachen als Lebens-Strafsachen erfordern Ausforschung und Untersuchung. S. weiter V, 1.
Einerlei Recht soll euch sein. Dies ist jedoch nur nach dem Thoragesetze erforderlich. Die Weisen haben aber angeordnet, dass bei Geld-Prozessen keine Ausforschung und Untersuchung nötig sei, weil man sonst sich weigern würde, Darlehen zu gewähren. Nur wenn das Gericht einsieht, dass bei dem Prozesse ein Betrug im Spiele ist, muss es durch genaue Ausforschung die Zeugen prüfen.
vor drei. I, 1.
Richter. I, 4.
zur Verurteilung. Des Verklagten.
den Ausschlag. מטין man lässt neigen, man entscheidet.
zur Verurteilung aber geben nur zwei den Ausschlag. Zur Verurteilung gehört eine Majorität von zwei Stimmen, s. oben I, 6.
Bei Vermögens-Rechtssachen findet. Nachdem bereits das Urteil gefällt ist.
Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl zu Gunsten als zum Nachteil statt. Falls es sich herausstellt, dass das Gericht sich geirrt hat.
Bei Vermögens-Rechtssachen können Alle. Selbst die Jünger, die zugegen sind.
sowohl zu Gunsten als zum Nachteil. Des Verklagten.
aber nicht Alle dürfen Gründe zum Nachteil vorbringen. Wenn einer der Jünger sagt: „ich weiss Gründe zur Verurteilung“, so hört man nicht auf ihn.
aber es kann nicht. Während der Verhandlung kann er nicht für Verurteilung Gründe vorbringen; doch darf er bei der endgültigen Beschlussfassung sein Urteil auch zu Ungunsten abgeben, wenn er einsieht, dass er sich geirrt hat.
Vermögens-Processe kann man bei Tag verhandeln und bei Nacht. Selbst bei Nacht.
Lebens-Strafprozesse kann man bloß zur Freisprechung an demselben Tage entscheiden. Wenn der Angeklagte unschuldig befunden wird, wird noch an demselben Tag das Urteil gefällt.
deshalb richtet man nicht am Vorabend des Schabbats oder eines Feiertages. Weil dann im Falle einer Verurteilung diese am Schabbat oder Feiertag stattfinden müsste, an welchen Tagen das Urteil nicht vollstreckt werden darf. Eine Aufschiebung der Vollstreckung eines Todesurteils darf aber nicht stattfinden, s. weiter XI, 4.