Folgende sind die Anverwandten. Die nach Mischna 1 nicht Zeugen oder Richter sein können.
Vater. Dies fehlt im Babli und Jerusch., wahrscheinlich weil nach der talmudischen Auslegung dies schon in der Thora steht (Deut. 24, 16).
der Schwester Mann. Der Mann ist gleich seiner Frau (בעל כאשתו); und wo die Frau blutsverwandt ist, kann auch deren Mann nicht Zeuge sein.
der Stiefvater. Fehlt im Jerusch.
der Schwiegervater und der Schwestermann der Gattin. Jer. אגיסו, syr. ܓܰܝܳܣܳܐ, ܐܰܓܺܝܣܳܐ, Frauenschwestermann. Die Männer zweier Schwestern gelten als einander verwandt, indem man bei beiden den Grundsatz: בעל כאשתו (Note 33) anwendet.
nebst ihren Söhnen und Schwiegersöhnen. Da, wo der Mann nur durch seine Frau (wegen בעל כאשתו) verwandt ist, gilt diese Bestimmung nur von den Söhnen dieser Frau und von den Schwiegersöhnen, die Töchter dieser Frau zu Gattinnen haben; nicht aber von Söhnen, die der Mann mit einer anderen Frau hatte, oder Schwiegersöhnen, die Töchter des Mannes von einer andern Frau geheiratet.
der Stiefsohn. חורג (vom arab. خرج hinausgehen) der ausserhalb Geborene (vgl. Lev. 18, 9), Stiefsohn.
dagegen nur für sich allein. Nicht dessen Sohn und Schwiegersohn; wohl aber gilt dessen Frau als verwandt, denn אשה כבעל, die Frau ist gleich dem Manne, nach Note 33.
die erste Mischna. Vgl. meine Abhandlung: „Die erste Mischna“ (Berlin 1882) S. 5 ff.)
der Oheim und der Sohn des Oheims. Die „erste Mischna“ gebraucht den biblischen Ausdruck Lev. 25, 49,
der fähig ist ihn zu beerben. Die Verwandten von väterlicher Seite, vgl. B. batra VIII, 1.
Jeder. Fortsetzung der Mischna des B. Akiba. Nach Maimon. beginnt schon mit וכל הראוי ליורשו die Forts. der Mischna des R. Akiba.
verwandt war. Wiewohl er zur Zeit, da er das Zeugnis vor Gericht ablegen will, nicht mehr verwandt ist.
war er anverwandt. Vor der Zeit der Handlung, über die er zeugen will.
entfremdet worden. Z. B. der Schwestermann, dessen Frau bereits während der Handlung verstorben war.
gilt er. Der Schwiegervater dem Schwiegersohne und umgekehrt.
noch als Anverwandter. Nach dem Talmud werden die Grade der Verwandtschaft von dem nächsten gemeinschaftlichen Stammvater an gezählt. So sind Brüder miteinander ראשון בראשון (der Erste mit dem Ersten, von demselben Stammvater an), Vettern sind שני בשני (der Zweite mit dem Zweiten), Onkel und Neffe sind ראשון בשני, Grossonkel und Grossneffe ראשון בשלישי, Grossvettern שני בשלישי u. s. w. Es gelten hinsichtlich des Zeugnisses entschieden als an verwandt ראשון בשני ,ראשון בראשון und שני בשני, kontrovers ist ראשון בשלישי, weitere Grade gelten entschieden nicht als an verwandt.