1
Man tötet ihn nicht durch das Gericht seiner Stadt. Wiewohl er durch dasselbe gerichtet und verurteilt werden kann.
2
auch nicht durch das Gericht zu Jabneh. Jamnia, wo das grosse Synedrion kurz vor, sowie nach der Zerstörung Jerusalems seinen Sitz hatte (Rosch ha-Schanah 31).
3
sondern. Hier ist zu ergänzen : „auch tötet man ihn nicht sogleich, sondern man bringt u. s. w.“, vgl. Tosephta XI, 7.
4
wo man ihn bis zum Feste bewacht und ihn während der Festeszeit. An den Mittelfeiertagen (חול המועד).
5
Man darf seine Bestrafung nicht aufschieben. ענה (arab. (انى) hinausschieben, dazu עונה bestimmte Zeit (Barth, Etym. Stud. 17).
6
ist vom Gerichte zum Tode verurteilt worden. Mit Angabe seines Verbrechens.