und sie essen mit ihm von dem Seinigen. Zwar haben sie durch die Darbringung eines andern Pesach ihre Beteiligung an dem abhanden gekommenen widerrufen, der Rücktritt ist aber erst nach dem Schlachten des letztern, also zu spät erfolgt (s. VIII 3 g. E. — והוא הדין לר׳ שמעון אם שלו נזרק ראשון). Das von ihnen dargebrachte Pesach ist nach Kap. V Anm. 13 untauglich und wird daher laut VII 9 noch am selben Tage verbrannt
so essen sie von dem Ihrigen. weil sie von dem abhanden gekommenen Pesach, bevor es noch geschlachtet worden, also rechtzeitig zurückgetreten waren.
und er isst von dem Seinigen. da er ihnen doch keine Vollmacht gegeben, das Pesach für ihn zu schlachten.
und sie essen nicht mit ihm. Infolge des Zweifels, ob ihr Rücktritt vom wiedergefundenen Pesach noch rechtzeitig oder zu spät erfolgte, ob mithin das von ihnen selbst geschlachtete Pesach tauglich oder untauglich ist, dürfen sie weder von dem einen noch vom andern essen.
].
das Ihrige kommt nach dem Verbrennungsorte. Für die Verbrennung untauglicher Opfer, welche auf dem Gebiete des Heiligtums stattfinden musste, waren daselbst zwei Orte bestimmt, der eine vor der Bira (III 8 u. VII 8), der andere in der Opferhalle selbst. Für die ausserhalb Jerusalems zu verbrennenden Opfer gab es eine dritte Feuerstelle, die בית הדשן heisst (Z’baḥim V 2 und XII 5). Wenn nun etwa בית השריפה zum Unterschied von dieser die beiden Verbrennungsstätten auf dem Tempelberge bezeichnen soll (im Babli das. 104b werden alle drei בית הדשן genannt), so passt der Ausdruck יצא (hinaus geschafft werden) nicht auf diejenigen Opfer, die in der Halle selbst verbrannt werden mussten, und doch findet sich diese Formel auch auf solche angewendet, z. B. K’retot VI 1—2, Z’baḥim VIII 4, Tosefta das. 1 g. A. u. M’naḥot VI g. E. (ed. Zuckermandel 479 18 u. 520 37). Zieht man ferner in Erwägung, dass es sich an allen diesen Stellen, zu denen noch viele andere wie Tosefta P’saḥim VI u. IX, Z’baḥim VI u. VII (ed. Zuck. 165 19-21, 171 14, 489 29, 492 3) hinzukommen, ebenso wie oben VIII 2 (s. das. Anm. 18) und VII 9 (s. die Jeruschalmiausgaben) um Opfer handelt, bei denen עבור צורה erforderlich ist, deren Fleisch, mit anderen Worten, erst nach einiger Zeit, wenn es bereits seine Frische und sein gutes Aussehen eingebüsst hat, dem Feuer übergeben werden darf, ja dass die fragliche Redewendung meist nicht blos in begrifflicher, sondern in ausdrücklicher Verbindung mit ענור צורה vorkommt (so an allen oben angeführten Orten mit Ausnahme von K’retot VI 1 2 u. P’saḥim VIII 2), so könnte man wohl zu der Annahme gelangen, dass בית השרפה ein Raum war, in welchem die erst später zu verbrennenden Opfer inzwischen verwahrt wurden. Auch in unserer Mischna, die sich dieses Ausdrucks dreimal bedient, fände solche Auffassung eine Stütze. Da das zu verbrennende Pesach hier wie weiter unten nicht mit Sicherheit als untauglich bezeichnet werden kann, darf man es nicht sofort dem Feuer übergeben, sondern erst nachdem es unansehnlich geworden (s. Maim. Hil. P’sulê hammoḳdaschin XIX 2). Doch findet sich die Formel יצא לבית השרפה auch hie und da an Stellen, an denen kein Grund zu erkennen ist, aus welchem die Verbrennung einen Aufschub erleiden müsste, z. B. Z’baḥim XII 4. Wenn demnach בית השרפה doch die Verbrennungsstätte selbst bezeichnen sollte, was ja auch dem einfachen Wortsinn besser entspricht, so steht יצא hier in uneigentlicher Bedeutung; vgl. היוצא לידון Giṭṭin III 4.
und sie sind der Feier des zweiten Pesach enthoben. Wenn sie auch von keinem der beiden Pesachopfer essen dürfen, weil nicht feststeht, an welchem sie beteiligt sind, so ist doch andererseits soviel sicher, dass sie auf alle Fälle an einem derselben beteiligt sind. Da sie mithin das Pesach zur rechten Zeit bereiteten, so haben sie ihrer Pflicht genügt, obgleich sie am Opfermahl verhindert sind. vgl. Kap. VIII Anm. 19 u. 41.
gehet und schlachtet ihr für mich. Sie aber hatten ihn nicht beauftragt, das abhanden gekommene Pesach für sie zu schlachten, sondern nur es zu suchen und herbeizuschaffen, damit sie es selbst darbringen. Der Fall liegt nun umgekehrt wie im ersten Teil unserer Mischna, er hat ihnen Vollmacht gegeben, sie aber Laben ihm keinen Auftrag erteilt, weshalb auch die in den vorstehenden Anmerkungen erläuterten Bestimmungen im Folgenden entgegengesetzte Anwendung finden.
essen alle von dem ersten. Da sie sich gegenseitige Vollmacht erteilten und nach dem Schlachten ein Rücktritt nicht mehr möglich ist, sind beide Parteien an dem zuerst geopferten Pesach beteiligt, während das andere untauglich und sofort zu verbrennen ist.
kommen beide nach dem Verbrennungsorte. weil man nicht weiss, welches tauglich und welches untauglich ist; doch können sie erst am 16. Nisan verbrannt werden (s. Anm. 49 u. VII 9). Selbstverständlich sind beide Parteien der Feier des zweiten Pesach enthoben; vgl. Anm. 50.
Wenn er ihnen und sie ihm keinen Auftrag gegeben. obgleich eine gegenseitige Vollmacht aus der ganzen Sachlage vermutet oder gar aus unklaren Äusserungen und halben Andeutungen hergeleitet werden kann.
gehen sie einander nichts an. Wörtlich: sie haften nicht für einander, sind für einander nicht verantwortlich. Der Ausdruck ist der Rechtssprache entlehnt und von אחר (der Andere) abzuleiten. Ursprünglich ist אחראי wie noch jetzt in der sicherlich sehr alten Formel אחראין וערבאין כלהון יחון wohl der Bürge (der Andere, der für den Schuldner eintritt), davon אחריות, zunächst = Bürgschaft und Gewähr (נכסים שיש להם אחריות = Gewähr bietende Güter), später = Haftpflicht und Ersatz (חייב באחריותו = zum Ersatze verpflichtet). Man kann aber auch den umgekehrten Weg einschlagen, indem man אחריות = Ersatz unmittelbar von אחר ableitet (das Andere, das an Stelle des Verlorenen oder Beschädigten tritt), um dann, von diesem Begriffe zu dem der Ersatzpflicht und Gewährleistung übergehend, schliesslich zu אחראי = verantwortlich zu gelangen.