Wurde ein Pesach mit anderen. s. Kap. VII Anm. 34.
wobei man den Zuschuss aus der eigenen Tasche einbüsst. Es wurde z. B. ein Pesachlamm [] mit vier Lämmern einer andern Opfergattung so vermengt, dass man das Pesach nicht erkennt. Wird nun beim Verkaufe für das wohlfeilste ein Preis von 8 Denaren und für jedes folgende immer 1 Denar mehr, für alle fünf demnach ein Preis von 50 Denaren erzielt, so muss er zwei Lämmer im Werte von je 12 und drei im Werte von 9, 10 und 11 Denaren darbringen, mithin aus seiner Tasche einen Zuschuss von 4 Denaren leisten. Gehörten die übrigen Lämmer gar vier verschiedenen Opfergattungen an, in welchem Falle er fünf Lämmer im Werte von je 12 Denaren opfern muss, so beträgt seine Einbusse gar 10 Denare. Im Übrigen gilt vom Erlös des Pesach auch hier die in Anm. 38 erwähnte Vorschrift, dass derselbe zu einem Friedensopfer zu verwenden ist, wenn der Verkauf erst stattfinden konnte, als man sein Pesach schon bereitet hatte.
wurde es jedoch mit Erstgeborenen vermengt. Das Erstgeborene vom Vieh wird bei der Darbringung in allen wesentlichen Punkten genauso wie das Pesach behandelt.
wenn es um eine Genossenschaft von Priestern sich handelt. Vom Opferfleische erstgeborener Tiere dürfen nur Priester essen.
es verzehren. Man braucht daher, wenn das vermengte Pesach einer Priestergesellschaft gehörte, nicht sämtliche Lämmer erst weiden zu lassen, bis sie einen Leibesfehler bekommen, sondern opfere sie am 14. Nîsan Nachmittags und verzehre sie sämtlich in der folgenden Nacht. Es ist zwar Vorschrift, die vier Opferhandlungen (Kap. V Anm. 6) mit dem Gedanken an Zweck und Bestimmung des einzelnen Opfers vorzunehmen, doch ist es nicht durchaus nötig, dass die Bestimmung bekannt sei; der Priester braucht nicht sagen zu können, er schlachte dieses Tier als Pesach, als Friedens-, als Sünd- oder Schuldopfer, es genügt vielmehr, wenn er erklärt: Ich schlachte es für seine Bestimmung. Gleichwohl fand der praktische Ausweg des R. Simon nicht die Zustimmung der anderen Gesetzeslehrer, weil diese mit Rücksicht auf das Verbot, vom Opferfleische übrig zu lassen, es für bedenklich hielten, die Zeit noch mehr zu beschränken, innerhalb deren solches gegessen werden darf. Für ein Erstgeborenes erstreckt sich diese Frist auf 2 Tage und die dazwischen liegende Nacht, während das Pesach in einer halben Nacht verzehrt sein muss. Im vorliegenden Falle müssten alle fünf Lämmer in dieser kurzen Zeit aufgegessen werden, da man von keinem derselben weiss, ob es nicht das Pesach ist.