Haben zwei Genossenschaften ihre Pesachopfer vertauscht. so dass niemand weiss, welches der einen und welches der andern Gesellschaft gehört. Entstand der Zweifel erst nach dem Schlachten, so haben beide zwar ihrer Pflicht genügt und sind daher der Feier des zweiten Pesach enthoben, sie sind jedoch vom Opfermahle ausgeschlossen, weil sie nicht wissen, an welchem der beiden Tiere jeder seinen Anteil hat, und daher von keinem derselben essen dürfen. War dagegen die Verwechslung schon vor dem Schlachten entdeckt, also zu einer Zeit, da die Beitrittserklärung noch zurückgezogen werden konnte (s. VIII 3), so öffnet sich ihnen der in der Mischna beschriebene Ausweg, der ihnen auch die häusliche Feier des Pesach ermöglicht.
worauf sie also sprechen. Jede der beiden Genossenschaften spricht so zu dem herübergekommenen Mitglieds der andern Gesellschaft. — יכך ist verkürzt aus וְכָכָה.
ist dagegen dieses Pesach dein. unser Pesach mithin in den Händen deiner Genossen, für welchen Fall dieselben ihrem Anrecht auf das ihnen gehörige, irrtümlich von uns gewählte Pesach hier entsagen, so dass du nun dessen alleiniger Inhaber bist.
wofür wir an dem Deinen beteiligt sein sollen. Minder umständlich wäre freilich der Rath, dass jede der beiden Genossenschaften ihre Beteiligung einfach zurückziehe und, nachdem sie eines der Tiere gewählt, aufs Neue erkläre. Es ist jedoch nicht zulässig, dass sämtliche Teilhaber sich zurückziehen, ehe sich neue angemeldet haben. Das einmal bestimmte Pesach soll keinen Augenblick ohne Inhaber bleiben (vgl. Anm. 39).
sie ziehen je einen aus jeder Genossenschaft hinzu. Wenn alle fünf Pesachopfer vertauscht sind, begibt sich aus jeder der fünf Gesellschaften je ein Mitglied zu den übrigen vier Genossenschaften, so dass zu jeder der auf diese Weise neu gruppierten fünf Gesellschaften vier neue und ein, bezw. sechs frühere Mitglieder gehören. Der scheinbar überflüssige Zusatz ושל עשרה עשרה soll uns, wenn nicht etwa ועשר של עשרה עשרה gemeint oder gar zu lesen ist, vielleicht andeuten, dass die Zahl der Mitglieder sämtlicher fünf Gesellschaften wohl mehr, aber auf keinen Fall weniger als fünf betragen darf. Hätte eine derselben blos vier Mitglieder, so wäre dieser Ausweg verschlossen, weil in dem Augenblicke, in welchem jeder derselben, um bei einer der vier anderen Gruppen eintreten zu können, seinen Austritt aus der eigenen Genossenschaft erklärt, das Pesach der letztern herrenlos würde. In solchem Falle bleibt daher nichts anderes übrig, als einen fünften Teilhaber von der Strasse heranzuziehen (vgl. die folg. Mischna).
und sprechen ebenso. In jeder der fünf Gesellschaften sagen alle der Reihe nach zu jedem einzelnen: Wenn dies Pesach dein ist, erkläre ich hiermit meinen Austritt aus der Genossenschaft, der ich bisher angehört habe, um mich bei dir als Teilhaber anzumelden.