nachdem er gebadet hat. Obgleich er sich von der Leiche gänzlich fern gehalten hat — andernfalls dürfte er ja als Unreiner das Pesach nicht einmal berühren — muss er doch vor dem Opfermahle ein Bad nehmen, weil er als Leidtragender nichts Heiliges geniessen durfte, und daher anzunehmen ist, dass er sich nicht mit der Achtsamkeit von allem Unreinen fernhielt, welche diejenigen anwenden müssen, die von Opfern zu essen befugt sind (s. Hagiga III 3).
sein Pesach essen. gleichviel ob sein Angehöriger am Vor- oder am Nachmittag des 14. Nisan starb, da das Pesach nun einmal für ihn bereitet ist. Doch wird es von vornherein nur dann für die Hinterbliebenen dargebracht, wenn der Tod erst Nachmittags eintrat, als die Pflicht des Pesach bereits auf ihnen ruhte (V 3); war das Leben schon Vormittags erloschen, soll erst gar nicht für sie geschlachtet werden, sie feiern dann das Pesach im nächsten Monat.
aber nicht von anderen Opfern. s. Anm. 37. — Über die Gegenüberstellung zweier Begriffe wie פסח und קדשים, von denen der eine in dem andern enthalten ist, s. Kap. VII Anm. 34.
Wer den Tod eines Angehörigen erfährt. Wörtlicher: Wer die Nachricht über einen ihm nahestehenden Toten empfängt. Vorausgesetzt wird bei diesem Schulausdruck, dass die Trauerkunde erst nach dem Todestage, aber noch vor Ablauf von dreissig Tagen eintraf.
oder dessen Gebeine sammeln lässt. Die kausative Bedeutung von המלקט ergiebt sich zwar nicht aus der Form des Wortes, wohl aber auf Grund sachlicher Erwägungen aus dem Zusammenhange. Wenn er die Gebeine selbst exhumiert hätte, wäre er ja sieben Tage unrein und dürfte daher diese ganze Zeit nichts Heiliges berühren. Mit der Bezeichnung המלקט לו עצמות soll hier nur ganz allgemein die Veranlassung angedeutet werden, aus welcher er den Vorschriften über Leidtragende unterworfen ist.
kann nach dem Bade von allen Opfern essen. Das Gesetz, welches Leidtragenden von Opfern zu essen verbietet und sich ursprünglich auf den Todestag beschränkt, ist von den Rabbinen auf die folgende Nacht, und falls die Bestattung erst später stattfindet, auf die ganze zwischen dem Hinscheiden und dem Ende des Beerdigungstages liegende Zeit ausgedehnt worden, ferner auf den Tag der Exhumation und des Eintreffens einer Trauerbotschaft, jedoch mit Ausschluss der folgenden Nacht, in welcher die Angehörigen demnach von Opfern jeder Art essen können, sofern sie das Bad genommen haben, welches mit Rücksicht darauf, dass ihnen bis zum Abend der Opfergenuss verwehrt war, erforderlich ist (vgl. Anm. 49).
sofern er gebadet hat. Das Proselytenbad genügt nicht zu diesem Behufe, weil es einen andern Zweck als den der Reinheit im Sinne des Opfergesetzes hat (vgl. Hagiga II, 6); er muss vielmehr ein besonderes Bad mit dem Vorsatze nehmen, sich durch dasselbe für die Opferspeise vorzubereiten und sich nach demselben aufs Peinlichste von allem Unreinen fernzuhalten.
trennt sich gleichsam vom Grabe. Der Satz hat das Gepräge eines Sinnspruchs, dessen ethischer Hintergrund nicht erst erklärt zu werden braucht. Wohl aber fordert die halachische Bedeutung desselben eine längere Auseinandersetzung. Aus 4 B. M. 19. 11 ff. ist bekannt, dass die durch eine Leiche oder ein Grab (das. 16) verursachte Unreinheit nicht weniger als sieben Tage anhält und auch nach Ablauf dieser Frist nur dann weicht, wenn dem allgemeinen Reinigungsbade die daselbst (17—19) vorgeschriebenen besonderen Sprengungen vorangegangen sind. Wurde die erste Besprengung am dritten Tage verabsäumt, so kann sie auch später vorgenommen werden; erfolgt am vierten Tage nach derselben die zweite Sprengung und das Reinigungsbad, so ist mit Anbruch der Nacht die Unreinheit erloschen. Sämtliche Reinheitsgesetze gelten aber nur für Israeliten, Nichtjuden sind für die übertragene Unreinheit (Kap. I Anm. 26) überhaupt nicht empfänglich. Demnach könnte der zum Judentum bekehrte Fremdling, obgleich er in seinem Leben oft genug mit Leichen in Berührung gekommen, bald nach seinem Übertritt ohne Weiteres vom Pesach essen. Das ist auch in der Tat die Ansicht der Schammaiten. Die Schule Hillel’s aber befürchtet, er würde es im nächsten Jahre ebenso halten und Abends am Opfermahl teilnehmen, wenn er auch am Tage eine Leiche berührt hat. Darum stellt sie den Satz auf: Der Proselyt darf erst am siebenten Abend nach seiner Aufnahme in den Bund Israels zum Pesach zugelassen werden, als hätte er im Augenblick des Übertritts eine Leiche berührt. Der ungewöhnliche Ausdruck כפורש מן הקבר (statt כפורש מן המת oder noch einfacher כנוגע במת) lässt die Absicht erkennen, dem Satze eine allgemeinere Bedeutung zu geben (der Bekehrte gleichsam ein vom Grabe Auferstandener oder, da קנר auch den Mutterschoss bezeichnet, ein zu neuem Leben Erwachter). Es ist aber auch möglich, dass wir es hier umgekehrt mit der halachischen Anwendung einer ältern ethischen Sentenz zu tun haben. Einer ähnlichen Redewendung bedient sich R. Tarfon, wenn er (Kidduschin 66b u. Zebaḥim 13a) zu R. ‘Akiba sagt: „Von dir sich trennen heisst sich vom Leben trennen“ (כל הפורש ממך כפורש מן החיים).