wird sofort verbrannt. Das Fleisch des Pesach darf am Nachmittag des Vierzehnten die Mauern Jerusalems nicht verlassen, in der Nacht zum Fünfzehnten nicht einmal das Haus, in welchem es gegessen wird (2. B. M. 12, 46); ist es dennoch geschehen, so muss es ebenso wie unrein gewordenes verbrannt werden. Hier ist selbstverständlich vom Vierzehnten die Rede, sonst könnte das Fleisch nicht sofort vernichtet werden, da am Fünfzehnten, wie die folgende Mischna lehrt, Opferfleisch nicht verbrannt werden darf. — Zu יצא vgl. K. III Anm. 1.
Sind die Eigentümer unrein geworden oder gestorben. in welchem Falle das Fleisch nach Anm. 54 gleichfalls nicht gegessen werden darf.
so lässt man sein Aussehen verkommen und verbrennt es am Sechzehnten. Da am Fleische selbst kein Makel haftet, kann man es nicht ohne weiteres verbrennen, weil man Geweihtes, solange es seine Weihe nicht eingebüsst hat, nicht vernichten darf. Man muss es also zunächst dahin bringen, dass das Fleisch verdirbt oder wenigstens unansehnlich wird, worüber der Nachmittag sicher zu Ende geht, so dass die Verbrennung, da solche am Feiertage nicht zulässig ist, erst am Sechzehnten stattfinden kann. Im Jer. ist die Lesart תעובר צורתו ויצא לבית השרפה; s. auch דקדוקי סופרים z. St. — Die Form תעובר צורתו findet sich auch Mischna Z’baḥim VIII 4, ferner Jer. P’saḥim VI Ende u. Babli das. 34a u. b, 73b, 82b sowie M’naḥot 48a u. b wohl an die zehn Mal. Maimonides schreibt in seinem Kodex an allen diesen Stellen konsequent תעבור צורתו (Bet habbeḥira II 14, T’midim umusafim VIII 16 u. P’sule hammokdaschin IV 26, VI 19—20, XIX 2—4). In der Tosefta schwankt die Lesart zwischen תעובר (P’saḥim IX Mitte u. Z’baḥim I g. A.), תעבר (das. IV Anf., VII g. A. und VIII Mitte, M’naḥot VI g. E. und P’saḥim VI Mitte), תיעבר (Z’baḥim VIII Mitte); die Zuckermandel’sche Ausgabe hat an diesen Stellen 5 Mal (S. 165 Z. 19—20, S. 171 Z. 14, S. 479 Z. 18, S. 484 Z. 32) תעיבר(?) 3 Mal תעבר (S. 489 Z. 29, S. 492 Z. 3, S. 520 Z. 37) und 1 Mal תיעבר (S. 492 Z. 5). In Babli B’rachot 40b wie an der Parallelstelle Baba B. 95b unten lesen wir תבשיל שעברה צורתו , ebenso Tosefta T’rumot IX g. E. (ed. Zuck. S. 42 Z. 3 jedoch שעיברה); wo der Ausdruck aber in hierologischem Sinne gebraucht wird, hat Babli durchweg statt des Kal die Pu‘alform, eine Lesart, welche durch das an den oben aus Babli P’saḥim angeführten Stellen oft wiederholte Substantiv עיבור צורה gesichert ist. Es scheint also, dass man es nicht der Zeit überliess, das frische Aussehen der Gegenstände zu verändern, sondern bemüht war, diesen Prozess künstlich zu fördern. In der Tat finden wir, dass man gewisse untauglich gewordene Vogelopfer zu diesem Zwecke in ein Loch warf, das sich an der Westseite der zum äussern Altar führenden schiefen Ebene befand; vgl. Mischna Tamid III 3 mit Tosefta Z’baḥim VII g. A. (S. 489 Z. 27f). Vielleicht wurde auch anderes Opferfleisch und Opferbrot, das unbrauchbar geworden und doch nicht sofort verbrannt werden durfte, in ähnlicher Weise behandelt, damit es schneller verdürbe.
Auch dieses wird sofort verbrannt. Nach der einen Auffassung im Babli z. St. selbst wenn die Eigentümer erst nach der Opferung unrein geworden oder gestorben sind; nach einer andern Erklärung dagegen nur dann, wenn der Tod oder die Unreinheit noch vor der Sprengung des Blutes eintrat, weil nun infolge der gesetzwidrigen Opferung am Fleische selbst ein Makel haftet.
da es keine Verzehrer hat. da kein Unbeteiligter (K. V, Anm. 10) an Stelle der unreinen oder verstorbenen Teilhaber vom Pesach essen darf (s. K. VIII Anm. 2).