dass es. Es ist unklar, ob dieses Fürwort auf das Pesach oder auf das Blut hinweist [s. Raschi und Tosafoth z. St. ומדברי הירושלמי דקאמר מחגיתא בשנטמא משירד לאוירו של כלי אבל אם נטמא עד שהוא מלמעלן נעשה כמקבל מים אין הכרע דאיכא למימר אסיפא קאי הציץ מרצה על טומאת הדם ]. Maimonides bezieht es in seinem Kodex (Hil. Korban Pesaḥ IV 2), wohl infolge seiner Entscheidung daselbst (Hil. Tum’at Ochâlin X 16), dass Opferblut gar nicht unrein werden kann מזה כלום [ובהל׳ מעשה הקרבנות פ״ח ה״ט כשגגה שיצא מלפני השליט דוק ותשכח ועיין כ״מ ול״מ שלא הרגישו], auf jenes, in seinem Kommentar zu unserer Mischna dagegen, die ja in der mit מפני שאמרו eingeführten Begründung ausdrücklich von „Unreinheit des Blutes spricht [וצ״ע בבבלי פסחים ט״ז ע״ב אדמתיב ליה לרב משלש ברייהות ליתיביה ממתניתן], auf dieses. Ein Beweis indessen ist dieser Hinweis keineswegs. Die Begründung braucht durchaus nicht auf unsere Stelle ausgedehnt zu werden, kann sich vielmehr auf den nächsten Satz beschränken (s. Anm. 43). Umgekehrt glaube ich in dem Wörtchen שהוא selbst, um dessen Deutung es sich handelt, wenn auch nicht im genus, so doch im tempus desselben, eine Stütze dafür zu finden, dass es auf das Pesach sich bezieht. Auf das bereits gesprengte Blut bezogen, müsste es שהיה lauten („dass es unrein war“). Es scheint, dass ebenso wie die sechste an die vierte nun wieder die siebente an die fünfte Mischna anknüpft. Dort wurde gelehrt, dass das Blut des Pesach nicht gesprengt werden soll, wenn das Fleisch unrein geworden. Es muss also in diesem Falle von den Genossen ein neues Opfertier herbeigeschafft oder, wenn das nicht mehr möglich ist, im nächsten Monat ein „zweites Pesach“ dargebracht werden. Wie aber, wenn erst nach der Sprengung des Blutes entdeckt wird, dass das Fleisch schon vorher unrein gewesen? In diesem Falle, erfahren wir nun hier, haben die Genossen ihrer Pflicht genügt und sind daher, obgleich sie auf das Opfermahl verzichten müssen, zur Feier des zweiten Pesach weder verpflichtet noch befugt.
so sühnt die Priesterbinde. Der Stirnbinde des Hohenpriesters (2. B. M. 28, 36—38) wohnt nach dem Wortlaut der Schrift die Kraft inne, einen den Opfern anhaftenden Makel aufzuheben (ונשא אהרן את עון הקדשים) und ihnen dadurch das göttliche Wohlgefallen zu sichern (לרצון לחם — daher auch hier der Ausdruck מרצח; vgl. נדצה עוגה Jes. 40, 2), welches das angestrebte Ziel jeder Opferhandlung ist (vgl. 3. B. M. 1, 3; 22, 19—21 u. ö.). Diese Wirkung, welche sich nach der Überlieferung nur auf den Makel der Unreinheit erstreckt, äussert sich in verschiedener Weise: Sind es die für den Altar bestimmten Teile, die nachträglich als unrein erkannt wurden, so zeigt sie sich darin, dass das rein gebliebene Fleisch gegessen werden darf; hat sich dagegen nur dieses als unrein herausgestellt, so kommt sie dadurch zur Geltung, dass jene dem Altar zugewendet werden dürfen. In allen Fällen aber, selbst wenn beides unrein gewesen, hat sie zur Folge, dass das Opfer als vollzogen gilt und durch kein anderes ersetzt zu werden braucht. Dass jedoch das unrein gewordene Opferfleisch zum Genuss erlaubt sei, kann die Sühne nicht einmal beim Pesach bewirken, Es heisst zwar oben (M. 4), dass ein in Unreinheit dargebrachtes Pesach auch in Unreinheit gegessen wird; das gilt aber nur von einem solchen, das die ganze Gemeinde in Unreinheit darbringt, während hier von Einzelnen blos die Rede ist. — מרצה ist als Hif‘il nicht als Pi‘el zu lesen, denn das Passiv lautet הורצה (Tosefta Z’baḥim IV g. A. u. ö., Babli das. 45b u. ö.)
dass die Person. eines Teilhabers.
so sühnt die Priesterbinde nicht. Er wird vielmehr auf das zweite Pesach verwiesen. Ist er aber erst nach der Sprengung unrein geworden, so feiert er — obschon vom Opfermahle ausgeschlossen — das zweite Pesach nicht. Demnach ist נטמא הגוף dem vorangehenden ואחר כך נודע zwar syntaktisch beigeordnet, logisch aber untergeordnet. Es müsste eigentlich שנטמא הגוף heissen.
nicht aber sühnt die Priesterbinde die Unreinheit der Person. In der Tosefta lautet dieser Satz, welcher nach Maim. z. St. aus einer Zeit stammt, die noch hinter der des Jose b. Jo‘ezer (st. vor dem Makkabäerkriege) weit zurückliegt, ausführlicher: כל קרבנוח הצבור והיחיד הציץ מרצה על טומאת הדם ועל טומאת הגוף חוץ מנזיר ועושה פסח שמרצה על טומאת הדם ואין מרצה על טומאת הגוף (P’saḥim VI u. N’zirut VI). Wir sehen hier den Nachdruck auf die Unreinheit der Person gelegt, die des Blutes aber, für welche ja keine Ausnahme besteht, nur so nebenbei angeführt, und gewinnen dadurch einen Anhalt, um die Betonung von גזיר ועושה פסח in der Mischna zu verstehen. Bei allen anderen Opfern kommt es auf die Reinheit des Darbringers nicht sehr an, wenn nur diejenigen nicht unrein waren, welche die Opferhandlungen vornahmen. Nicht so beim Pesach und dem Naziropfer. Von jenem wissen wir bereits aus K. V, M. 3 (s. das. Anm. 12—13), dass es untauglich ist und daher verbrannt werden muss, wenn es für Unreine geschlachtet wurde []; dasselbe gilt von einem Pesach, dessen Inhaber erst nach dem Schlachten, aber vor der Sprengung des Blutes sämtlich unrein geworden. In beiden Fällen wird das Opferblut weggegossen, das Fett nicht dargebracht, das Fleisch nicht gegessen, und die Teilhaber müssen im nächsten Monat das Pesach auf’s Neue bereiten. Genau dieselben Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf den Nazir (4. B. M. 6, 1—21). Wenn sich herausstellt, dass er zur Zeit, als er die vorgeschriebenen Opfer (das. 13—15) darbrachte, mit einer durch eine Leiche herbeigeführten Unreinheit behaftet war, sind dieselben ebenfalls untauglich [
]. Weder dürfen die für den Altar bestimmten Teile demselben zugewendet, noch die übrigen gegessen werden; er selbst aber muss nach wiedererlangter Reinheit sein Gelübde auf’s Neue erfüllen (das. 9—12) und dann dieselben Opfer noch einmal darbringen. Ähnlich verhält es sieb, wenn er auch nur einen Augenblick vor Sprengung des Opferblutes durch eine Leiche unrein geworden. Der Nazir ist nämlich auch nach Ablauf der in seinem Gelübde festgesetzten Zeit noch solange an dasselbe gebunden, bis am folgenden Tage wenigstens von einem seiner Opfer das Blut in gehöriger Weise gesprengt ist. Wird er vorher unrein, sind seine Opfer in dem eben erläuterten Sinne untauglich [
] mit dem einzigen Unterschiede, dass er in diesem Falle nach wiedererlangter Reinheit nur dreissig Tage lang den Pflichten seines Gelübdes noch unterworfen ist. Wird er jedoch erst nachher unrein, so hat das weiter nichts auf sich, immer vorausgesetzt, dass kein Verstoß vorgekommen, der die Gültigkeit des Opfers beeinträchtigt, in welchem Falle dasselbe als nicht vollzogen angesehen werden müsste, was für ihn all die schlimmen Folgen nach sich zöge, welche seine Verunreinigung vor Darbringung desselben herbeigeführt hätte. Die Sprengung unreinen Blutes ist nun ein solcher Verstoss. Wurde indessen die Unreinheit erst nach erfolgter Sprengung entdeckt, so bewirkt die sühnende Kraft der Priesterbinde, dass das Opfer trotz des Versehens als tauglich gilt und die angeführten Folgen für den Nazir nicht mehr eintreten können, dieser vielmehr seines Gelübdes entbunden ist und fortan ohne Bedenken Leichen berühren darf.
Unreinheit des Abgrundes. Schulausdruck für Leichenteile oder auch ganze Leichen, welche allem Anscheine nach bisher menschlicher Kenntnis so verborgen waren wie die Untiefe oder der Meeresgrund. Das ist der Fall, wenn alle Umstände der Auffindung die Annahme rechtfertigen, dass vor ihrer Entdeckung ebenso wenig wie die Person, die dort arglos vorübergegangen und um deren in Frage gestellte Reinheit es sich jetzt handelt, auch kein anderer Mensch je eine Ahnung hatte von dem Verhandensein derselben an diesem Orte, z. B. wenn die Lage des Toten vermuten lässt, dass er nicht von Menschenhänden dort begraben, sondern durch einen Erdrutsch verschüttet wurde. Die immerhin seltsame Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass auch dieser Satz aus älterer Zeit stammt und mithin den Schluss der Anführung bildet, obgleich er in unserer Mischna eine selbständige Stellung einnimmt. In der Tosefta folgt er unmittelbar auf die an der Spitze der vorigen Anmerkung wiedergegebenen Worte. Vielleicht hat derselbe ursprünglich in der Mischna zweimal gestanden, ist aber später vor מפני שאמרו von Abschreibern aus Versehen fortgelassen oder gar als verdächtige Wiederholung eigenmächtig gestrichen worden.
sühnt die Priesterbinde. Ist daher solche Unreinheit erst nach Sprengung des Blutes erkannt worden, so gelten die Opfer als gehörig vollzogen; desgleichen, wenn sie zwar schon vorher entdeckt, das Blut aber trotzdem, sei es aus Versehen, sei es mit Absicht, gesprengt wurde (כלשנא בתרא דמר בר רב אשי בפסחים פ״א: ). Von vornherein soll jedoch das Blut im letztern Falle nicht gesprengt werden; der Darbringende wird vielmehr, wenn es sich um das Pesach handelt, auf das zweite Pesach verwiesen, und wenn er ein Nazir ist, zu nochmaliger Erfüllung seines Gelübdes nach wiedererlangter Reinheit angehalten. [Tosefta a. a. O. ].