Hat er es. das Pesachopfer.
für Essensunfähige. K. V Anm. 9.
geschlachtet oder für Unbeteiligte. das. 10.
für Unbeschnittene. das. 11.
oder Unreine. das. 12.
so ist er schuldig. ein Sündopfer darzubringen, falls der 14. Nisan ein Sabbat war, an welchem er dieses nach K. V M. 3 untaugliche Pesach in dem Wahne geschlachtet hat, es wäre kein Sabbat oder das Schlachten wäre am Sabbat überhaupt nicht verboten, oder das Opfer wäre trotz des begangenen Verstosses tauglich; vgl. Anm. 31 g. E. (»desgleichen — wird«).
so ist er frei. weil das Pesach in diesem Falle nach K. V M. 3 tauglich ist.
und es wird als fehlerhaft. mit einem jener äusserlich erkennbaren Leibesfehler behaftet, die nach 3. B. M. 22, 17—25 ein Thier zur Opferung untauglich machen.
so ist er schuldig. die unvorsätzliche Sabbatentweihung durch ein Sündopfer zu sühnen; denn er hätte bei Anwendung der erforderlichen Achtsamkeit die Untauglichkeit des Opfertieres noch vor dem Schlachten bemerken müssen.
und es wird als innerlich verletzt. Jede die Lebensfähigkeit in Frage stellende, sei es angeborene, sei es später durch Krankheit oder einen eingedrungenen fremden Körper entstandene Verletzung beeinträchtigt die Altarfähigkeit des damit behafteten Tieres.
so ist er frei. weil er — wie es am Schlusse heisst — »mit Erlaubnis geschlachtet hat«; er konnte doch vor dem Schlachten nicht wissen, dass das Tier an einem innern Organ verletzt ist.
dass. noch vor dem Schlachten.
die Eigentümer ihre Hände zurückgezogen hatten. von der Beteiligung an dem betreffenden Opferthiere zurückgetreten waren, um sich an einem andern zu beteiligen.
oder gestorben oder unrein geworden waren. Unreine sind vom Pesachopfer ausgeschlossen.
weil er mit Erlaubnis geschlachtet hat. Als er es am Sabbat schlachtete, war er nach dem Gesetz der Tora dazu befugt, denn er konnte damals nicht ahnen, dass er es unnütz schlachtet.