Es ist ja nur folgerecht. דין = Richterspruch Urteil; in der Logik = Folgerung, Schluss.
den Sabbat nicht verdrängen können. Neununddreissig Verrichtungen, darunter auch das Schlachten, sind Sabbat VII 2 als Stammtätigkeiten (אבות מלאכות) aufgezählt, deren jede ein Gattungsname ist für eine bald grössere, bald kleinere Anzahl ähnlicher oder verwandter Verrichtungen, welche deshalb Zweigtätigkeiten (תולדות) heissen. Sie alle und nur sie fallen unter den Begriff „Werktätigkeit“; sie alle und nur sie sind unter diesem Namen (משום מלאכה) am Sabbat von der Tora verboten. Die Bibel stellt aber neben das Verbot der Werktätigkeit auch noch das Gebot der Sabbatruhe. Nun kann man sehr wohl aller verbotenen Verrichtungen sich enthalten, ohne den heiligen Tag in vollkommener Ruhe nach dem Willen des Gesetzes zu feiern. Darum haben die Rabbinen, eingedenk ihres Berufes, als Hüter des Gotteswortes seinen Sinn zu ergründen und seine Absichten zur Geltung zu bringen, alle diejenigen Tätigkeiten, welche, ohne unter den Begriff der מלאכה zu fallen, dem der Sabbatruhe widerstreben, sorgfältig ermittelt und dieselben, gestützt auf das Ruhegebot, unter seinem Namen (משום שבות) untersagt. Zu ihnen gehört u. a. die Überschreitung der Sabbatgrenze. Im weitern Sinne umfasst diese Benennung das ganze Sabbatgesetz, soweit es rabbinischen Ursprungs ist, also auch die Vorbeugungsmassregeln, welche einem Zaune gleich die göttliche Satzung umgeben, um dieselbe gegen fahrlässige Übertretung und Verletzung zu schützen. Hierher gehört sowohl das Verbot, eine feuchte Blatter am Sabbat mit den Fingernägeln abzukneipen (die Schrift untersagt nur das Abschneiden einer solchen mittels Werkzeugs), als auch das Verbot, am Sabbat die Pesachlämmer in die Opferhalle zu tragen, welches auf biblischer Grundlage eine Berechtigung hätte, wenn die heilige Stadt nicht von Mauern umschlossen, mithin רשות הרבים (‘Erubin IX 14) gewesen wäre, nun aber die Strassen Jerusalems רשות היחיד waren (das. Einl. Abs. 1), lediglich auf dem Mangel eines von den Rabbinen angeordneten Schittuf (das. Abs. 3); also auf rabbinischer Grundlage fusste. [Nach Raschi z. St. handelt es sich um רשות הרבים (vgl. Tosafot 66a ד״ה תוחב), und dennoch ist das Verbot mit Rücksicht auf חי נושא את עצמו nur rabbinisch begründet. Diese Erklärung beruht auf Babli ‘Erubin 105a; allein die Halacha, welche diesen Grundsatz nicht auf alle Lebewesen ausdehnt, sondern auf Menschen beschränkt, nötigt zu der auch sonst sich bestätigenden Annahme, dass Jerusalem keine רשות הרבים war, wodurch jeder Widerspruch und jede Schwierigkeit beseitigt ist.] — Wenn nun, so folgert R. Eli‘ezer die Satzungen des Pesachopfers stark genug sind, ein sich ihnen entgegenstellendes Bibelgesetz, wie es das Schlachtverbot ist, zu verdrängen, wie sollten ihnen jene drei rabbinischen Sabbatverbote Stand halten können!
Ruhegebots« dagegen Verbote erlassen hat. Auch am Feiertage ist ja das Schlachten eines Tieres gestattet, während es verboten ist, ein solches von jenseits der Sabbatgrenze herbeizuschaffen.
Wie soll Anheimgestelltes ein Beweis. ראיה ist vermutlich eine Übersetzung des gr. δεῖγμα und des lat. demonstratio, also eine Abkürzung von הַרְאָיָה; vgl. כרת und לויה K. III Anm. 14.
sein für Pflichtmässiges. Am Feiertage Fleisch zu essen, ist unserem Belieben überlassen; am Vierzehnten ein Pesachopfer darzubringen, ist heilige Pflicht.
Die Besprengung. Mit dem Sprengwasser (4. B. M. 19, 9), durch welches sich jeder durch eine menschliche Leiche Verunreinigte am dritten und am siebenten Tage seiner Unreinheit „entsündigen“ musste, um am achten seine Reinheit wiederzuerlangen (das. 11—12).
Sie ist Pflicht. Wenn der siebente Tag seiner Unreinheit auf den 13. Nissan oder einen frühem Zeitpunkt fiel, so war es seine Pflicht, sich der Besprengung zu unterziehen, damit er am Vierzehnten wieder rein sei und das Pesachopfer darbringen könne.
Ruhegebots. Am Sabbat ist die Besprengung auf Grund einer rabbinischen Verordnung nicht statthaft.
and kann doch den Sabbat nicht verdrängen. Sie ist sogar am 13. Nissan, sofern dieser auf einen Sabbat fällt, nickt zulässig, obgleich es der siebente Tag seiner Unreinheit ist, so dass er vor Eintritt des Sabbat sich gar nicht „entsündigen“ konnte, und daher ohne sein Verschulden lediglich durch ein rabbinisches Sabbatverbot an der Bereitung des Pesachopfers verhindert wird.
Auch auf sie dehne ich meinen Schluss aus. Oder: „darum handelt sich’s ja eben“! Was du als entscheidend anführst, ist selber noch unentschieden; gerade dieser Punkt ist Gegenstand der Kontroverse.
Werktätigkeit« ist. dem also ein Bibelverbot entgegensteht.
Ruhegebot« ist. also nur mit einem rabbinischen Verbote kollidiert.
was in der Tora geschrieben steht. 4. B. M. 9, 3.
festgesetzten Zeit« fürs Schlachten. Zeige mir einen Schriftvers, welcher für das Hintragen des Pesachlammes nach der Opferhalle einen bestimmten Tag festsetzt, wie es der angeführte Vers für das Schlachten tut! Diese Verrichtung kann unmöglich vor dem Vierzehnten ausgeführt werden, selbst wenn er auf einen Sabbat fällt, wohl aber können es die Verrichtungen, um welche sich zunächst der Streit dreht. Die Besprengung, welche später in die Kontroverse gezogen wurde, ist allerdings insofern an eine bestimmte Zeit gebunden, als sie wohl nach dem siebenten Tage der Unreinheit, aber nicht vorher stattfinden kann; doch steht diese Verrichtung nicht in unmittelbarer Beziehung zum Pesachopfer, und kann daher aus diesem Grunde wieder den Sabbat nicht verdrängen.
verdrängt den Sabbat nicht. Hat man daher die nöthigen Vorbereitungen am Freitag zu treffen verabsäumt, so ist man am Sabbat das Pesachopfer darzubringen verhindert und auf die zweite Pesachfeier (K IX M. 1) angewiesen.