Man darf am Vierzehnten Brutgitter. Schubbâk (شباك) heisst im Arab. Gitterwerk, Gitterfenster. Dasselbe bedeutet das hebr. אֲרֻבָּה, welches das Targum zu Jes. 60, 8 durch שובך wiedergibt. Dort bezeichnet es insbesondere den Taubenschlag, desgl. ביצה I 3; dass es aber gleich dem hebr. ארבה ganz allgemein jeden Gitterverschlag bezeichnen kann, beweist unsere Stelle. Was die Aussprache betrifft, so liest man gewöhnlich שׁובָךְ. Entsprechend der arab. Form ist vielleicht שֹֻבָּךְ zu lesen (für arab. Schin steht in der Regel im Hebr. Sin, so auch hier שבכה u. שבכים); s. jedoch Sota 42b unten (vgl. auch ‘Erubin IX Anm. 22).
und ist eine Henne entlaufen. Von den Eiern, über denen sie schon einige Zeit gebrütet.
darf man sie. Innerhalb dreier Tage.
Man darf am Vierzehnten unter den Füssen des Viehes ausschaufeln. Den Unrat aus dem Stall hinausschaffen.
und am Feste. Natürlich nur an den unheiligen Tagen desselben, aber weder am Sabbat noch am Feiertage.
Man darf Gebrauchsgegenstände. Der Begriff כלים umfasst Geräte, Kleidungsstücke, Schmucksachen, Möbel, Werkzeug, Kleiderstoffe u. s. w., mit einem Worte alles, was wir im Gegensatze zu den Verbrauchsartikeln als Gebrauchsgegenstände bezeichnen.