so ist es nach Pesach zur Nutzniessung gestattet. Vorausgesetzt, dass der Nichtjude dasselbe noch vor dem Inkrafttreten des Chameszverbotes als Unterpfand zu sich ins Haus genommen (הרהינו; arab. رهن = Pfand) unter der ausdrücklichen Bedingung, dass es »schon von jetzt ab« מעכשיו ihm gehören soll, falls der Schuldner das Darlehen nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückerstattet hat. Selbst wenn diese Frist erst nach dem Feste abläuft, so dass während desselben die Frage, ob der Schuldner sein Pfand einlösen wird oder nicht, und die damit zusammenhängende Frage, ob der Jude oder der Nichtjude augenblicklicher Eigentümer des חמץ ist, noch unentschieden war, ist es uns dennoch sogar zum Essen gestattet, sofern nur der Israelit seine Schuld zur festgesetzten Zeit nicht getilgt hat; denn es stellt sich nun heraus, dass dasselbe bereits vor dem Feste Eigentum des nichtjüdischen Gläubigers und somit den Wirkungen des Chameszverbotes entzogen war. Wurde dagegen nicht vorausbedungen, dass das Unterpfand schon am Tage der Übergabe dem Gläubiger gehören soll, falls der Schuldner den Zahlungstermin nicht innehält, so ist das Chamesz selbstverständlich nur dann erlaubt, wenn der Verfalltag noch vor dem 14. Nissan eintritt, und das Unterpfand zu dieser Zeit bereits in Händen des Nichtjuden war. [Also בהרהינו entweder מעכשיו oder הגיע זמנו קודם הפסח! Nach Maimonides (הלכות חמץ ומצה IV 5) dagegen ist beides conditio sine qua non; denn ohne מעכשיו hat der נכרי das Unterpfand auch am Verfalltage nicht rechtskräftig erworben, und bei הפסח לא הגיע זמנו קודם war die Eigentumsfrage innerhalb der Geltungsdauer des Chameszverbotes kürzere oder längere Zeit in der Schwebe.]
so ist es nach Pesach zur Nutzniessung verboten. Auch hier gilt die Voraussetzung dass der Gläubiger das Unterpfand zu sich ins Haus genommen unter der Bedingung, dass es im Falle der Nichteinlösung schon mit dem Augenblick der Übernahme und nicht erst nach dem Feste am Verfalltage in seinen Besitz übergehen soll; sonst wäre es ja während der ganzen Dauer des Chameszverbotes noch Eigentum des nichtjüdischen Schuldners und mithin nach Pesach erlaubt.
ist wie fortgeschafft. Es braucht also nicht ausgegraben und vernichtet zu werden; doch soll der Eigentümer wenigstens seinem Besitzrecht auf dasselbe förmlich entsagen und es als herrenloses Gut preisgeben.
Sofern kein Hund es aufspüren kann. Und das ist der Fall, wenn es unter dem Schutte drei Handbreiten tief begraben liegt.