In einer Kiste oder einem Kasten. Beides sind Gegenstände mit einem so großen Rauminhalt, dass sie für gewöhnlich vierzig Sea Flüssiges oder darüber fassen können und deshalb nicht wie andere Geräte verunreinigungsfähig sind (s. Kelim XV, 1).
im Meere. D. h. die von allen Seiten vom Meerwasser umgeben sind, in manchen Ausgaben fehlt das Wort: שבים).
wenn sie nicht ein Loch so breit wie ein Schlauchrohr haben. Nach Barten. sind sie wie eine Grube unter oder neben der Tauche (עוקה oben Mischna 1), in der man nur untertauchen darf, wenn sie durch ein Loch in der Weite eines Schlauchrohrs mit der Tauche verbunden ist. Danach bleibt aber die Ansicht des R. Jehuda schwierig, warum er hier eine so große Öffnung verlangt, wie sie sonst für die Verbindung mit dem Tauchwasser nirgends gefordert wird. Nach יו״ב handelt es sich hier gar nicht um die Verbindung mit dem Meerwasser, sondern um das Untertauchen in einem Gerät. Als Grundsatz gilt, dass man in einem Gerät nicht untertauchen darf, auch wenn es vierzig Sea tauglichen Wassers enthält. Wie man aber nach Mischna 2 Geräte, die in einem Eimer liegen, in einer Tauche untertauchen darf, auch wenn der Eimer selbst nicht unrein ist, wenn nur die Öffnung des Eimers die Weite eines Schlauchrohrs hat, so könnte man annehmen, dass auch Gegenstände, die man in einen im Meerwasser stehenden Kasten untertaucht, als im Meerwasser untergetaucht gelten, wenn eine Verbindung vorhanden ist, weil ja der Kasten selbst in das Wasser untergetaucht ist. Demgegenüber erklärt die Mischna, dass dieses nicht der Fall ist, weil man ja den Kasten nicht untertaucht, sondern er fest auf dem Boden steht, und es deshalb eher zu befürchten ist, dass wenn dieses erlaubt wird, man es schließlich auch für zulässig halten wird, etwas in einem Gefäß, das nicht mit einer Quelle oder Tauche verbunden ist, unterzutauchen. Will man deshalb in dem Kasten unter tauchen, so muss man ihm die Eigenschaft als Gerät nehmen, und dieses geschieht dadurch, dass man am Boden oder dicht über dem Boden ein Loch macht, das hier die Größe haben muss, die im Allgemeinen für die die Tauche betreffenden Bestimmungen vorgeschrieben ist. In ähnlicher Weise fasst auch מ''א die Mischna auf; dagegen spricht aber, dass in der Tosefta V, 2 der Ausspruch des R. Jehuda ausdrücklich auf die Verbindung durch השקה bezogen wird, s. auch oben IV, 5.
Bei einem großen Gerät. Das acht Handbreiten oder darüber groß ist.
muss es vier Handbreiten groß sein. Obgleich diese vier Handbreiten noch nicht den größeren Teil des Gerätes ausmachen.
bei einem kleinen. Bei dem vier Handbreiten schon mehr als den größeren Teil des Gerätes ausmachen.
Ist es ein Sack oder ein Korb. Im Meerwasser oder überhaupt in einer Tauche.
verbunden ist. Da sie aus durchlässigen Stoffen sind.
Hat man sie unter die Traufrinne gestellt. Damit das Regenwasser durch sie hindurchfließt.
machen sie die Tauche. Wenn das Wasser aus ihnen in eine Tauche fließt, die keine vierzig Sea Wasser enthält.
nicht untauglich. Das Wasser gilt nicht als geschöpft, weil sie durchlässig sind.
sondern. Andere Lesart: ומטבילין.
man kann sie untertauchen und gradenwegs wieder herausnehmen. Wenn man in einer Tauche, die abgemessene vierzig Sea Wasser enthält, einen Wasser in sich aufnehmenden Gegenstand untertaucht, darf man ihn nach dem Untertauchen nicht mit der Öffnung nach oben herausheben, weil dadurch das in ihm befindliche Wasser das Wasser in der Tauche auf weniger als vierzig Sea reduziert, und wenn man dann das Wasser aus ihm wieder zurückgießt, die Tauche untauglich wird, man muss ihn deshalb mit der Öffnung nach unten herausheben (s. weiter VII, 6). Das ist bei einem Sack und einem Korbe nicht nötig, weil das in ihnen befindliche Wasser nicht als geschöpft gilt.