Von wann an gelten sie. Diese Wasseransammlungen, in die unreines Wasser hineingefallen oder von denen man befürchtet, dass solches hineingefallen ist.
Beth-Schammai sagen: Wenn mehr Wasser hinzugekommen ist, (als darin war. So nach Maim., nach dem das sämtliche Wasser in der Ansammlung durch das hineingefallene Wasser unrein geworden ist. Nach der Erklärung des ר״ש, nach der das übrige Wasser gar nicht unrein geworden ist, muss es genügen, wenn mehr Wasser hinzugekommen ist, als unreines hineingefallen ist. In dem am Boden haftenden Wasser ist das unreine Wasser nicht nach dem Mehrheitsgrundsatz aufgegangen (s. oben Note 4), in dem zufließenden Wasser dagegen geht es nach diesem Grundsatz auf und gilt als rein.
und sie überfließen. Trotzdem das unreine Wasser in dem hinzugeflossenen schon als aufgegangen zu betrachten ist, verlangen sie dennoch, dass durch das Hinzufließen die Wasseransammlung übergeflossen ist, so dass angenommen werden kann, dass in dem überfließenden Wasser das unrein gewesene Wasser mit fortgeflossen ist.
wenn sie auch nicht überfließen. Nach יו״ב ist nach Beth Hillel nur eines von beiden erforderlich und genügt es ebenso, wenn es übergeflossen ist, wenn auch nicht mehr Wasser hineingeflossen ist, als unreines darin war.
hinzugekommen ist. Nach R. Simon kommt es gar nicht auf die Menge des hinzugeflossenen Wassers an, sondern nur darauf, dass das Wasser übergeflossen ist und danach angenommen werden kann, dass das unreine mit abgeflossen ist.
für Challa. Challa sowohl wie Hebe dürfen nicht mit Unreinem in Berührung gebracht werden. Es kann hier nicht gemeint sein, dass man mit diesem Wasser Challateig kneten darf, (s. Barten.), denn in dieser Hinsicht stehen Challa und Hebe sich vollständig gleich, hier wird aber ein Unterschied gemacht zwischen Challa in dieser und Hebe in der folgenden Mischna. Vielmehr ist hier gemeint, dass man mit diesem Wasser einen Teig anrichten darf, von dem noch Challa genommen werden muss. Auch einen solchen Teig darf man mit Unreinem nicht in Berührung bringen (s. Abod. Sar. 56a,) da es sich hier aber nur um vielleicht unrein gewordenes Wasser handelt, darf man es hierzu verwenden, Challa selbst und ebenso Hebe darf man dagegen nicht damit in Berührung bringen. א״ר korrigiert לחלה in לחולין. Nach Maim. (s. הלכות מקואות IX, 1) bezieht sich diese Bestimmung auf solche Wasseransammlungen im Allgemeinen, von denen man überhaupt nicht weiß, dass Unreines mit ihnen in Berührung gekommen ist.
und zum Waschen der Hände. Wo das Waschen der Hände vorgeschrieben ist.