ein Minderjähriger. weil bei ihnen das Verständnis für die Bedeutung der Handlung fehlt.
ein Blinder. Bei dem פר העלם דבר (s. oben Note 68) mussten Mitglieder des obersten Gerichtshofes die סמיכה vollziehen; ein Blinder konnte nicht Mitglied des Gerichtshofes sein. Aus der Wort-Analogie וסמכו (Lev. 4, 16) und וסמך bei den anderen Opfern wird geschlossen, dass die סמיכה auch bei anderen Opfern nicht durch einen Blinden ausgeführt werden durfte.
ein Nichtjude. weil es in dem die Opfervorschriften einleitenden Schriftverse (Lev. 1, 2) heisst: דבר אל בני ישראל, auch das Gebot der סמיכה kann deshalb nur durch einen Israeliten ausgeführt werden.
ein Sklave. darf das Handaufstützen nicht an dem Opfer seines Herrn vollziehen, weil es heisst: וסמך את יד „ו״ er soll „seine“ Hand aufstützen.
ein Bevollmächtigter. aus demselben Grunde.
und eine Frauensperson. Die Frau darf für ihren Mann nicht die Hände aufstützen, weil es heisst: וסמך את ידו, auch auf ihre eigenen Opfer dürfen Frauen nicht ihre Hände aufstützen, weil es heisst דבר אל בני ישראל, das Gebot gilt nur für männliche Israeliten.
die nicht erfüllt werden muss. שירי מצוה = das, was von dem Vorgeschriebenen Zurückbleiben kann (wie שירי הדם das, was nach der Sprengung vom Blute zurückbleibt), die סמיכה ist allerdings als zur Sühne gehörend vor geschrieben, ist sie aber unterblieben, so wird die Sühne dadurch dennoch nicht gehindert, weil diese nur von der Sprengung des Blutes abhängt. Ist die סמיכה unterblieben, so ist es, wie der Talmud sich ausdrückt, כאלו לא כיפר וכיפר, die Sühne gilt als nicht in der rechten Weise vollzogen, aber sie gilt dennoch als vollzogen.
[man legt] beide. Weil es bei dem שעיר המשתלח (Lev. 16, 21) heisst : וסמך אהרן את שתי ידיו, wird geschlossen, dass auch, wo וסמך את ידו in der Einzahl steht, das Handaufstützen stets durch Aufstützen beider Hände zu geschehen hat.
muss man auch schlachten. weil das Schlachten sofort auf das Handaufstützen folgen muss.