Elieser tauglich. R. Elieser ist der Ansicht, dass bei einem Tieropfer das Blut gesprengt wird, wenn auch das Fleisch unrein geworden oder nicht mehr vorhanden ist (Pesachim 77a); dementsprechend kann auch hier das Komez dargebracht werden, wenn auch das Zurückbleibende unrein geworden oder nicht mehr vorhanden ist.
Josua. der dort die entgegengesetzte Ansicht vertritt.
untauglich. das Komez darf nicht dargebracht werden, und das Opfer gilt deshalb als nicht vollzogen. Auch nach R. Josua ist dieses jedoch nur der Fall, wenn das Zurückbleibende vollständig unrein geworden oder nichts mehr davon vorhanden ist. Ist jedoch so viel wie eine Olivengrösse davon noch vorhanden bezw. rein geblieben, so kann das Komez dargebracht werden; das Zurückgebliebene darf jedoch trotzdem nicht gegessen werden (Talmud 9 a u. b). Ist das Opfer ein Gemeindeopfer, so ist es tauglich, selbst wenn das gesamte Zurückbleibende unrein geworden ist (Pesachim 78 a). Nach Maimon. (הלכות פסולי המוקדשין XI, 20) will das פסולת des R. Josua nur besagen, dass das Komez nicht dargebracht werden soll (לכתחלה), ist es aber trotzdem dargebracht worden, so gilt das Opfer als vollzogen (vgl. dagegen ibid. I, 31); nach R. Akiba Eger trifft dieses nur für das unrein Gewordene zu, ist aber das Zurückbleibende gar nicht mehr vorhanden, so ist das Opfer untauglich, selbst wenn das Komez trotzdem dargebracht worden ist.
Ist es nicht in ein Dienstgefäss getan worden. Wenn das Mehlopfer von Anfang an nicht in ein heiliges Gefäss getan oder das Komez, das man von dem in einem heiligen Gefäss befindlichen Mehlopfer abgehoben hat, nicht in ein heiliges Gefäss getan worden ist, oder nicht in einem solchen auf den Altar gebracht worden ist (so Maim. הלנות פסולי המוקדשין XI, 6).
Josua erklärt es für tauglich. Nach Maim, im פירוש המשניות erklärt R. Josua in allen diesen Fällen das Opfer für tauglich; nach Raschi und Bartenura nur in dem letzten Falle, wenn man das Komez nicht in einem heiligen Gefäss, sondern mit der blossen Hand auf dem Altar dargebracht hat, und zwar mit der rechten Hand, da als Begründung für die Ansicht des R. Josua angeführt wird, dass in dem Schriftvers Lev. 6, 10 das Mehlopfer dem Sündopfer gleichgestellt wird, und bei diesem auch das Blut mit dem Finger der rechten Hand an den Altar gestrichen wird (s. Sebachim V Note 26).
ist es tauglich. weil ein Komez immer mindestens so viel wie 2 Olivengrössen enthält, jedes Mal also wenigstens soviel wie eine Olivengrösse geopfert worden ist (s. oben Note 6). Enthält das Komez mehr als zwei Olivengrössen, so darf es auch in mehr als 2 Teilen geopfert werden, es mass nur jedes Mal wenigstens so viel wie eine Olivengrösse geopfert werden.