gebracht. das dargebrachte Opfer gilt nicht als untauglich, sondern wie irgend ein anderes ausser dem von ihm gelobten freiwillig dargebrachtes Opfer.
seiner Verpflichtung aber ist er nicht nachgekommen. und er muss deshalb ausser dem bereits gebrachten noch ein Opfer der Art bringen, wie er es gelobt hat.
so ist es untauglich. Wenn man ein Tieropfer unter einem anderen Namen, als wozu es bestimmt worden war, geopfert hat, z. B. ein zu einem Ganzopfer bestimmtes Tier als Friedensopfer, so gilt es darum nicht als untauglich (s. Sebach. I, 1), weil da nur der Gedanke bei den Opferhandlungen ein der eigentlichen Bestimmung des Tieres widersprechender war; hier dagegen ist das Opfer selbst in einer anderen Form dargebracht als es hätte dargebracht werden sollen, das Mehl, das zu einem Pfannenopfer bestimmt war, ist als Tiegelopfer dargebracht worden oder umgekehrt, eine solche Änderung an dem Opfer selbst macht das Opfer untauglich.
zwei Zehntel in einem Gefäss zu bringen. als ein Opfer von zwei Zehnteln.
und er bringt sie in zwei Gefässen. als zwei Opfer von je einem Zehntel.
so sind sie untauglich. Wenn er das Opfer anstatt in einem in zwei Gefässen dargebracht hat, sind anstatt des einen Komez, das hätte geopfert werden sollen, zwei Komez geopfert worden, ebenso umgekehrt, wenn er das Opfer anstatt in zwei Gefässen in einem dargebracht hat; auch sind in ersterem Fall beide Opfer untauglich, weil er das Mehl zu einem Opfer von zwei Zehnteln bestimmt hat, jedes der beiden gebrachten Opfer aber nur e i n Zehntel, demnach weniger enthalten hat, als es hätte enthalten sollen, und ebenso im anderen Falle umgekehrt.
so sind sie tauglich. das Mehl, das bereits in zwei Gefässe getan war, darf wieder in ein Gefäss umgeschüttet und so das Opfer wie gelobt, dargebracht werden.
so sind sie untauglich. In diesem Falle sind die Opfer untauglich, trotzdem er nur ganz allgemein ein solches Opfer darzubringen gelobt, nicht aber, das Mehl zur Verwendung für ein solches Opfer bestimmt hatte, weil er dadurch, dass er trotz der ihm gemachten Vorhaltung das Opfer dennoch stillschweigend in zwei Gefässen hat darbringen lassen, zu erkennen gegeben hat, dass er die Absicht hatte, mit diesem Opfer das von ihm gelobte Opfer darzubringen, man demnach nicht mehr sagen kann, ich betrachte dieses Opfer gar nicht als das von ihm gelobte sondern als irgend ein anderes ausser dem von ihm gelobten freiwillig dargebrachtes Opfer (s. oben Note 6).
die sich mit einander vermischt haben. die nur dann untauglich sind, wenn sie so vermischt worden sind, dass man nicht mehr von jedem für sich das Komez absondern kann (s. oben III, 3). Auch in dem oben angeführten Falle, wenn er gesagt hat, diese in z w e i Gefässen zu bringen, und er bringt sie in einem Gefäss, ist das Opfer nur dann untauglich, wenn es nicht mehr möglich ist, in dem einen Gefässe von jedem Zehntel das Komez besonders abzuheben (Raschi) ; dort ist aber das והביא בכלי אחד wohl dahin zu verstehen, er hat das Opfer bereits in einem Gefässe dargebracht und also auch nur ein Komez davon abgehoben, während hier zwischen הביא und הקריבן unterschieden wird: er hat das Opfer in ein Gefäss hineingetan, aber vor der Darbringung des Opfers hat man ihm vorgehalten, dass er gelobt hat, es in zwei Gefässen zu bringen, und er hat es nun in zwei Gefässen dargebracht הקריבן בשני כלים, so ist es tauglich ; hat er es dagegen trotz der Vorhaltung in ein Gefäss getan oder darin gelassen נתנו בכלי אחד, so hat er immer noch die Möglichkeit, wenn es angeht, von jedem Zehntel für sich das Komez zu opfern, und nur wenn dies nicht mehr auszuführen ist, ist das Opfer untauglich.