Hafer und Koggen. Über diese 5 Getreidearten s. Pesach II, Note 17.
sie gelten unter einander als zusammengehörig. Wenn man Mehl von diesen verschiedenen Getreidearten in einem Teig vermengt hat, und das Mehl beträgt zusammen so viel, wie zur Challa-Verpflichtung nötig ist, d. i. das Volumen von 43 ⅕ Eiern, so ist der Teig Challa-pflichtig. In anderen Beziehungen aber gelten diese 5 Getreidearten nicht alle unter einander als gleichartig, s. darüber Challa IV, 2.
sie sind von dem neuen Getreide vor Pesach. zur Zeit des Tempels bis nach erfolgter Darbringung des Omer, seitdem der Opferdienst aufgehört hat, bis zum Ablauf des auf den ersten Festtag folgenden Tages (demnach für uns, die wir statt des einen zwei Festtage feiern, bis zum Ablauf des 17. Nissan).
verboten and dürfen nicht vor dem Omer. bevor das für das Omeropfer bestimmte Getreide geschnitten ist. R. Simson aus Sens (Komm, zu Challa 1, 1) und ebenso Raschi und Bart, lesen: ואסורין בחדש מלפני העומר ומלקצור מלפני הפסח. Danach ist unter מלפני העומר vor der Darbringung des Omer zu verstehen, und für das Verbot des Schneidens wird die Bestimmung מלפני הפסח angegeben, da unmittelbar nach Ausgang des ersten Festtages der Omerschnitt stattfand und damit das Verbot des Schneidens anderen Getreides aufhörte ; am Festtage selbst war selbstverständlich das Schneiden als Werktagsarbeit verboten.