Hat man zuviel. Zu jedem Zehntel Efa Mehl gehörte ein Log Öl (s. weiter IX, 3). Nach Raschi ist das Opfer untauglich sowohl, wenn man anstatt des einen vorgeschriebenen Masses zwei, also anstatt des einen Log für ein Zehntel zwei hineingetan hat, als auch, wenn man auch nur ein Weniges mehr als das vorgeschriebene Mass hineingetan hat; nach Maimon, ist es im letzteren Falle nicht untauglich, sondern nur dann, wenn man wenigstens das doppelte des vorgeschriebenen Masses hineingetan hat. Ist jedoch fremdes Öl zu dem Opfer hinzugekommen, sei es nicht-heiliges oder auch solches, das für ein anderes Opfer bestimmt war, so ist auch nach Maimon. das Opfer in jedem Falle untauglich (הלכות פסולי המוקדשין XI, 8 u. 9).
Öl oder zu wenig. wenn an dem vorgeschriebenen Masse auch ein noch so kleines Teilchen fehlt.
Öl oder za wenig Weihrauch. Das vorgeschriebene Quantum war eine Hand voll (קומץ), gleichviel, wie gross das Mehlopfer war (s. XIII, 3). Der Talmud bringt drei Ansichten: Nach R. Meïr ist das Opfer untauglich, wenn beim Darbringen auch nur ein Geringes an dem Komez fehlt, nach R. Jehuda ist das Opfer tauglich, wenn noch 2 Körner, und nach R. Simon, wenn selbst nur noch ein ganzes Korn vorhanden ist. Maimon, entscheidet wie R. Jehuda und erklärt deshalb das Opfer für tauglich, wenn man auch weniger als ein Komez, aber wenigstens 2 Körner, Weihrauch dazugetan hat. Hat man mehr als eine Hand voll Weihrauch genommen, so wird das Opfer dadurch nicht untauglich, hat man jedoch anstatt eine Hand voll zwei genommen, so ist das Opfer nach Raschi und Maimon, untauglich.
Wenn man das Komez von dem Mehlopfer abhebt. Die Mischna spricht hier nur vom Abheben des Komez, weil es die erste der 4 Opferhandlungen beim מנחה ist, dasselbe gilt aber, wie weiter aus der Mischna ersichtlich ist, auch für das Hineintun des Komez in das Dienstgefäss, das Hintragen und das Opfern desselben (s. oben Note 3).
ausserhalb. der עזרה. Das Verzehren der Mehlopfer war nur innerhalb der die עזרת ישראל abschliessenden Mauer erlaubt (Num. 18, 10).
oder soviel wie eine Olivengrösse. S. Sebachim II Note 26.
oder den Weihrauch. Hier fehlt der Zusatz „oder soviel wie eine Olivengrösse davon“, weil zuweilen der gesamte Weihrauch nicht so viel wie eine Olive ist (s. oben Note 23).
aber die Ausrottungsstrafe steht nicht darauf. wenn man von dem Zurückbleibenden (שירים) eines auf solche Weise untauglich gewordenen Mehlopfers gegessen hat. Die Begründung hierfür wie für alles Folgende bis zum Schluss des Abschnitts siehe Sebachim II, Note 36 ff. Die dort ausführlich besprochenen Bestimmungen über מחשבת חוץ לזמנו und מחשבת חוץ למקומו gelten ebenso wie für die Tieropfer auch für die Mehlopfer (s. Sebachim 44 a). Dem an den Altar zu sprengenden Blut bei den Tieropfern entspricht bei den Mehlopfern das Komez, das auf dem Altar verbrannt wurde, den Teilen der Tieropfer, die auf dem Altar geopfert wurden, der Weihrauch und dem Opferfleisch, das von den Priestern oder den Eigentümern verzehrt wurde, das nach Abhebung des Komez von den Mehlopfern Zurückbleibende, das von den Priestern verzehrt wurde. Entsprechend den 4 Opferhandlungen beim Tieropfer, bei denen eine vorschriftswidrige Absicht das Opfer untauglich bezw. verworfen macht, nämlich dem Schlachten, dem Auffangen, Hintragen und Sprengen des Blutes sind es auch beim Mehlopfer 4 Opferhandlungen, bei denen dies der Fall ist, nämlich : das Abheben des Komez, das Hineintun desselben in das Dienstgefäss, das Hintragen und das Verbrennen desselben auf dem Altar. Daraus ergibt sich alles Folgende.
das Zurückbleibende am folgenden Tage. Das Zurückbleibende durfte nur an dem Tage der Darbringung des Opfers und in der darauf folgenden Nacht gegessen werden (Sebachim VI, 1).
das Komez am folgenden Tage zu opfern. S. Sebachim II, Note 31.
oder soviel wie eine Olivengrösse davon am folgenden Tage zu opfern. S. dort Note 32.
das zum Essen bestimmt ist. S. dort Note 37.
ausserhalb seines Ortes zu opfern. nicht aber, wenn man die Absicht hatte, etwas, das zum Essen bestimmt, ausserhalb zu opfern, oder umgekehrt. Der Fall: etwas, das zum Opfern bestimmt ist, ausserhalb zu opfern, bezieht sich übrigens nur auf die drei ersten Opferhandlungen, wenn man das Komez mit der Absicht abhebt, in das Gefäss tut oder hinträgt, es selbst oder dem Weihrauch ausserhalb zu opfern; dagegen wird das Opfer nicht untauglich, wenn man das Komez opfert mit der Absicht, den Weihrauch ausserhalb zu opfern (אין חקטרת מפגלת הקטרת) (Talmud 17 a).
was es verwendbar macht. das Komez und der Weihrauch, nach deren Darbringung erst das Zurückbleibende gegessen werden darf (vgl. Sebachim II, Note 41).
[im Übrigen] nach Vorschrift dargebracht wird. S. dort Note 42.
wird nach Vorschrift dargebracht. Die Erklärung zu dem Folgenden bis zum Schluss des Abschnitts siehe Sebachim U, Noten 44—63.