Wenn jemand Geld. das dem Heiligtum gehört.
wenn es eingebunden. d. h. versiegelt oder mit einem nicht gewöhnlichen Knoten verschnürt.
hat er. der Geldwechsler und nicht der, der ihm das Geld übergeben hat, da dieser nicht gewollt hat, dass das Geld ausgegeben wird.
deshalb begeht er auch keine Veruntreuung. nach Maim. und Bart. auch der nicht, der ihm das Geld übergeben bat, weil er ihn doch immerhin nicht ausdrücklich zur Ausgabe des Geldes ermächtigt hat, nach Raschi macht dieser sich einer Veruntreuung schuldig, wenn der Geldwechsler das Geld ausgibt, vgl. Bab. Mez. 43 a.
Bei einem Privatmann. der keine Geldgeschäfte zu machen pflegt.
darf dieser es so und so nicht in Gebrauch nehmen. da der, der ihm das Geld in Verwahrung gibt, nicht annimmt, dass er es ausgeben wird.
hat er deshalb eine Veruntreuung begangen. und nicht der, der es ihm übergeben hat, da es ohne seinen Willen ausgegeben worden ist.
Der Krämer. der auch häufig Geld einzuwechseln hat.
ist wie ein Privatmann. da er doch keine eigentlichen Geldgeschäfte macht.