Orla-Frucht und Saatenmischung im Weinberge zählen zusammen. Wenn eine Mischung von beiden in Erlaubtes hineinfällt, so muss in diesem so viel enthalten sein, dass beides zusammen darin aufgeht, sonst wird es dadurch ebenfalls verboten. Ebenso erfolgt Geisselstrafe, wenn man von beiden zusammen soviel wie eine Olivengrösse gegessen hat. Da es sonst aber als Grundsatz gilt, dass zwei nicht durch dasselbe Verbot verbotenen Dinge sich nicht zu der für die Geisselstrafe nötigen Olivengrösse ergänzen (s. oben Note 22), vertritt entweder die Mischna hier die abweichende Ansicht des R. Meïr (Abod. Sar. 66 a), wonach alle zum Genuss verbotenen Dinge zusammenzählen, weil der Genuss aller zum Genuss verbotenen Dinge durch dasselbe sie alle umfassende Verbot לא תאכל כל תועבה (Deut. 14, 3) verboten wird, oder man muss annehmen, dass die Verbote von Orla-Frucht und Saaten-Mischung in dieser Beziehung eine Ausnahme bilden, weil diese beiden auch sonst einander gleichgestellt werden (s. Tosaf. Temur. 33 b v. אלו הן).
Sie zählen nicht zusammen. R. Simon ist der Ansicht, dass das Erlaubte, in das sie zusammen hineinfallen, nicht verboten wird, wenn es nur soviel enthält, dass jedes von beiden für sich allein darin aufgeht, weil sie nicht aus demselben Grunde verboten sind und deshalb nicht zusammenzählen. Geisselstrafe erfolgt nach Ansicht des R. Simon, auch wenn man weniger als eine Olivengrösse von dem Verbotenen gegessen hat, inbezug hierauf bedarf es daher gar nicht des Zusammenzählens (Talm.).
Kleiderstoff. S. Kelim XXVII, 2. Unter בגד versteht man alles, was gesponnen und gewebt ist. Ein Stück von solchem Kleiderstoff kann durch Midras (s. Vorbemerkungen zu Kelim, Abs. 29) nur unrein werden, wenn es wenigstens 3 Quadrat-Handbreiten gross ist.
und Sack. Unter שק versteht man ein Gewebe aus Haaren, es kann nur unrein werden, wenn es wenigstens 4 Quadrat-Handbreiten gross ist.
Sack und Leder. das erst unrein werden kann, wenn es 5 Quadrat-Handbreiten gross ist.
Leder und Matte. eine aus Schilf oder Bast geflochtene oder gewebte Matte, die erst unrein werden kann, wenn sie 6 Quadrat-Handbreiten gross ist.
zählen. Talmudausg. add.: כולן.
zusammen. Wenn z. B. ein Stück Zeug sich aus 3 Handbreiten Sack und einer Handbreite Kleiderstoff zusammensetzt, oder aus 4 Handbreiten Leder und einer Handbreite Sack, oder aus 5 Handbreiten Matte und einer Handbreite Leder, so kann es unrein werden, weil der Stoff, bei dem schon ein kleineres Mass zur Verunreinigungs-Fähigkeit genügt, zu dem Stoff, bei dem hierzu ein grösseres Mass erforderlich ist, ihn ergänzend hinzutritt, als wenn es der gleiche Stoff wäre, umgekehrt ist dieses jedoch nicht der Fall (s. Kelim XXVII, 3). Es zählen jedoch immer nur die einander nächststehenden, Kleiderstoff und Sack, Sack und Leder, Leder und Matte zusammen, nicht aber z. B. Kleiderstoff und Leder (Tosaf. Sabb. 76 a v. הבגד; s. dagegen Tosaf. Sukk. 17 b. v. ותני).
Simon sagt. Talmudausg.: אמר ר׳ שמעון.
Weil. Ed. Lowe u. Talmudausg. add.: מה טעם.
sie durch Daraufsitzen. Talmudausg.: במושב.
unrein werden können. R. Simon gibt den Grund an, warum diese Stoffe zusammenzählen, während nach Mischna 3 doch nur solche Dinge zusammenzählen, für die gleiche Masse vorgeschrieben sind. Nach der Mischna Kelim XXVII, 4 wird schon eine Quadrat-Handbreite von jedem der genannten Stoffe (nach der Erklärung von Raschi hier und der von ihm unter יש מפרשים gebrachten Erklärung Sukk. 17 b: ein aus allen diesen Stoffen zusammengesetztes Stück in der Grösse von einer Quadrat-Handbreite), wenn man ein solches Stück in der Absicht zurechtgeschnitten bzw. zusammengesetzt hat, um darauf zu sitzen, unrein, wenn ein Flusskranker darauf sitzt. Da demnach in dieser Beziehung für alle die genannten Stoffe das Mass das gleiche ist, zählen sie auch inbezug auf Verunreinigung durch Midras zusammen, trotzdem da die zur Verunreinigungs-Fähigkeit erforderlichen Masse bei ihnen nicht gleich sind (vgl. Sukk. 17 b). Nach Maim. (s. Comm.) meint R. Simon: Dass Dinge, bei denen das Mass nicht das gleiche ist, nicht zusammenzählen, das bezieht sich nur auf das Mass, das erforderlich ist, um die Unreinheit von den Dingen auf anderes zu übertragen, nicht aber auf das Mass, das erforderlich ist, um selbst unrein zu werden, in dieser Beziehung ist eine Gleichheit in den Massen nicht Voraussetzung für das Zusammenzählen. Da die genannten Stoffe alle, sobald ein verunreinigungsfähiges Stück von ihnen, dadurch dass ein Flusskranker darauf gesessen hat, unrein geworden ist, die Unreinheit in gleicher Weise weitertragen, so zählen sie auch bei der Annahme der Unreinheit, trotzdem da für die verschiedenen Stoffe die Masse nicht die gleichen sind, dennoch zusammen.