sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung. Nach dem Talmud (Bab. Batr. 26 b) gehören die Wurzeln eines Baumes bis zu einer Entfernung von 16 Ellen noch zu dem Baume, von da an und weiter zu dem Boden, in den sie hineingewachsen sind. Der erste Satz der Mischna spricht danach von dem Fall, dass die Wurzeln nicht mehr als 16 Ellen von dem Baume entfernt sind, trotzdem sie deshalb noch zu dem Baume, der Privateigentum ist, gehören und der Veruntreuung nicht unterliegen, darf man sie dennoch, weil sie in den dem Heiligtum gehörenden Boden hineingewachsen sind, nicht benutzen. Der zweite Satz der Mischna dagegen spricht von dem Fall, dass sie mehr als 16 Ellen von dem Baume entfernt sind, trotzdem sie danach nicht mehr zu dem dem Heiligtum gehörenden Baume gehören und deshalb der Veruntreuung nicht unterliegen, darf man auch sie nicht benutzen, weil sie aus dem Heiligtum gehörenden Eigentum herausgewachsen sind.
die aus einem dem Heiligtum gehörenden Felde hervorquillt. Nach Baschi und Bart ; eine von ausserhalb des Feldes kommende Quelle, die auf dem dem Heiligtum gehörenden Felde aus dem Boden wieder hervortritt; eine Quelle dagegen, die aus dem Boden des Feldes selbst entspringt, gehört zu dem Felde und unterliegt deshalb wie das die Grube füllende Wasser in Mischna 6 der Veruntreuung, wenn sie bereits auf dem Felde war, als das Feld geheiligt wurde. Nach Tif. Jis.: eine Quelle, die auf dem Felde selbst entspringt, das mit Ausschluss der Quelle für das Heiligtum bestimmt worden ist; trotzdem darf man das Wasser, wenn es auch der Veruntreuung nicht unterliegt, nicht benutzen, soweit es durch das dem Heiligtum gehörende Feld fliesst. Maim. scheint zu erklären (s. הלכות מעילה V, 6): eine Quelle, die auf dem Felde selbst entspringt, die aber erst hervorgetreten ist, nachdem das Feld Eigentum des Heiligtums geworden war; das Wasser ist nicht aus dem Boden gewachsen und unterliegt deshalb nicht der Veruntreuung, wie Früchte, die auf dem Felde, nachdem es Eigentum des Heiligturns geworden ist, hervorgewachsen sind, nach der Entscheidung des Maim. der Veruntreuung unterliegen, man darf es aber trotzdem nicht benutzen, weil es doch immerhin aus dem Boden des Feldes an die Oberfläche getreten ist.
Das Wasser. für das Wasseropfer an den sieben Tagen des Hütten festes.
so lange es in der goldenen Kanne ist. Am Schabbat durfte das Wasser von der Siloah-Quelle, aus der es geschöpft wurde, nicht in den Tempel gebracht werden. Deshalb wurde es schon am vorhergehenden Tage geschöpft und in einer goldenen Kanne in einer Kammer des Tempels aufbewahrt, die Kanne durfte aber keine geheiligte Kanne sein, damit das Wasser nicht durch das Stehen über Nacht zur Darbringung untauglich wurde, erst am Schabbat wurde es dann in das dafür bestimmte geheiligte Gefäss hineingetan, (s. Sukk. IV, 10).
darf man nicht benutzen. da es zur Darbringung auf den Altar bestimmt ist.
es unterliegt aber nicht der Veruntreuung. da es noch nicht zum Opfer geheiligt ist.
hat man es in die Flasche. das geheiligte Gefäss, aus dem es auf den Altar gegossen wird.
Die Bachweiden. die an den sieben Tagen des Hüttenfestes an den Seiten des Alters so aufgerichtet wurden, dass ihre Spitzen sich über den Altar neigten (s. Sukka IV. 5).
darf man nicht benutzen. bevor sie dem heiligen Zweck gedient haben, zu dem sie bestimmt worden sind (Raschi); nachdem sie vom Altar wieder fortgenommen worden sind, ist es nicht mehr verboten, sie zu benutzen, weil sie auch vorher nicht der Veruntreuung unterlegen haben (vgl. oben II Note 12).
sie unterliegen aber nicht der Veruntreuung. weil sie nicht zu den eigentlichen קדשי ה׳ gehören. Nach Maim. spricht die Mischna nicht von Bachweiden, die für den Altar bestimmt geworden sind, sondern von solchen, die auf einem dem Heiligtum gehörenden Felde gewachsen sind, und unterliegen diese deshalb nicht wie andere auf einem solchen Felde gewachsene Pflanzen der Veruntreuung, weil sie wertlos und zu nichts zu gebrauchen sind (s. Comm.).
Die Alten. denen es zu schwer war, sich Bachweiden erst von anderswoher zu verschaffen, oder die man dadurch besonders ehren wollte, dass man sie solche für das Heiligtum bestimmte oder von einem Felde des Heiligtums geschnittene Bachweiden verwenden liess (Tosf. Jomt.).
pflegten davon für ihre Feststräusse. Das Wort לולב bezeichnet hier wie häufig auch sonst den ganzen Feststrauss, dessen hervorragendsten Bestandteil eben der Palmzweig bildet.
zu nehmen. Das durften sie, trotzdem es nicht erlaubt war, sie zu benutzen, weil einen Gegenstand verwenden, um eine religiöse Pflicht damit zu erfüllen, nicht ihn für sich benutzen heisst (מצות לאו ליהנות נתנו).