Wenn Opferstücke von einfach Heiligem. die erst nach der Blutsprengung der Veruntreuung unterliegen.
unterliegen sie nicht der Veruntreuung. nicht weil sie durch das Herauskommen untauglich geworden sind, denn Opferstücke von Einfach-Heiligem werden, wenn sie vor dem Sprengen des Blutes aus der עזרה herausgekommen sind, dadurch nicht untauglich (s. Sebach. 90 a), sondern weil nach Ansicht des R. Elieser für Opferstücke, die sich während der Sprengung des Blutes ausserhalb der עזרה befinden, die Blutsprengung nicht die Wirkung hat, dass sie der Veruntreuung unterliegen, sind sie dagegen vor der Blutsprengung wieder hineingebracht worden, so dass sie sich während der Sprengung in der עזרה befinden, unterliegen sie auch nach Ansicht des R. Elieser der Veruntreuung (anders erklärt Raschi, vgl. dazu ברכת הזבח).
und nicht der auf Verworfenes. S. Note 18.
Übriggelassenes und Unreines. Auch Opferstücke, obwohl sie nur für den Altar bestimmt sind, unterliegen diesen Verboten (s. Sebach. 36 b und Sebach. IV Note 44). Ebenso wie aber bei dem Fleisch für die Übertretung dieser Verbote die Ausrottungsstrafe nur dann eintritt, wenn es durch vorschriftsmässige Sprengung des Blutes für den Genuss erlaubt geworden ist, tritt sie auch bei Opferstücken nur dann ein, wenn für sie das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (Raschi Sebach. 90 a v. ומשום טומאת הגוה).
Sie unterliegen der Veruntreuung. auch wenn sie während der Blutsprengung sich draussen befunden haben.
Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe. da die Blutsprengung auch für das draussen Befindliche Geltung hat, s. Note 22.