Wenn Fleisch von Hochheiligem vor der Sprengung des Blutes nach aussen. ausserhalb der עזרה, solches Fleisch darf von den Priestern nicht mehr gegessen werden (s. Sebach. V Note 33).
unterliegt es. auch nach der Sprengung des Blutes.
der Veruntreuung. weil durch die Sprengung des Blutes nur Fleisch, das dadurch für die Priester erlaubt wird, aufhört der Veruntreuung zu unterliegen.
nicht aber der auf Verworfenes. Wenn das Opfer durch eine bei einer der vorausgegangenen Opferhandlungen ausgesprochene vorschriftswidrige Absicht פיגול geworden ist (s. Sebach. II, 2) und es isst jemand von dem vor der Blutsprengung aus der עזרה herausgekommenen Fleisch, trifft ihn dafür nicht die Ausrottungsstrafe, weil die Ausrottungsstrafe für פיגול nur dann eintritt, wenn das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (s. dort Note 42), für dieses Fleisch aber die Blutsprengung keine Geltung hat.
Übriggelassenes. weil נוחר nur solches Fleisch heisst, das, trotzdem es gegessen werden durfte, über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben ist, nicht aber solches, das gar nicht gegessen werden durfte (Raschi, Sebach. 90 a).
und Unreines. Wenn jemand im Zustande der Unreinheit von dem Fleisch isst, trifft ihn nicht die Ausrottungsstrafe, weil diese nur denjenigen trifft, der Opferfleisch, das von Reinen gegessen werden darf, in Unreinheit geniesst (s. Menach. 25b).
Es unterliegt nicht der Veruntreuung. Durch die Sprengung des Blutes hört das Fleisch auf, der Veruntreuung zu unterliegen, trotzdem es durch das Herauskommen aus der עזרה untauglich geworden und von den Priestern nicht mehr gegessen werden darf. Nach Raschi und Bart. spricht die Mischna von dem Fall, dass das Fleisch zwar herausgekommen, vor dem Sprengen des Blutes aber wieder hereingebracht worden und während der Blutsprengung in der עזרה war. Nach Tif. Jis. dagegen ist in diesem Falle auch R. Elieser der Ansicht des R. Akiba, und bezieht sich die Kontroverse nur auf den Fall, wenn das Fleisch auch während der Blutsprengung ausserhalb der עזרה war (vgl. auch ברכת הזבח zu der Erklärung Raschis). Straschun wendet mit Recht ein, dass für erstere Unterscheidung, welche der Talmud bei den Opferstücken von Einfachheiligem macht (s. die folgende Mischna), bei Fleisch von Hochheiligem kein ersichtlicher Grund vorliegt, da, nachdem das Fleisch einmal dadurch, dass es aus der עזרה herausgekommen, untauglich geworden ist, es doch gleichgültig ist, ob es nun während dor Blutsprengung in der עזרה oder ausserhalb derselben war.
Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe. Da nach Ansicht von R. Akiba die Blutsprengung auch für das aussen befindliche Fleisch insofern Geltung hat, dass dieses danach nicht mehr der Veruntreuung unterliegt, ist demnach auch für dieses das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden und unterliegt es deshalb auch dem פיגול-Verbot (s. Note 18) und ebenso wie das übrige durch die Blutsprengung zum Genuss erlaubt gewordene Fleisch auch dem Verbot von נותר und טמא.
und sie stehen nun beide da. sie sind beide zu gleicher Zeit geschlachtet worden und das Blut von beiden steht nun zur Sprengung da. Man kann in diesem Falle nach Belieben das Blut des einen oder des anderen Tieres sprengen, sobald aber das Blut des einen Tieres gesprengt worden ist, ist dadurch das andere Opfertier als ein unverwendbar gewordenes Sündopfer (מותר חטאת) untauglich geworden.
fällt da nicht durch die Sprengung des Blutes. des einen der beiden Tiere.
ebenso wie für das Fleisch des einen Tieres so auch für das Fleisch des anderen Tieres das Verbot [der Veruntreuung] fort. Da die Blutsprengung sowohl mit dem Blut des einen Tieres wie mit dem des anderen vorgenommen werden kann, gilt dieselbe, mit dem Blut welches der beiden Tiere sie auch ausgeführt worden ist, als für beide Tiere vollzogen und unterliegt deshalb das Fleisch beider Tiere nicht mehr der Veruntreuung (vgl. Sebach. XIII, 8).
Wenn durch die Blutsprengung selbst für das Fleisch eines anderen Tieres. trotzdem dasselbe durch die Sprengung des Blutes des anderen Tieres untauglich geworden ist.
dass es gewiss dadurch für das Fleisch desselben Tieres fortfällt. wenn es auch durch das Herauskommen aus der עזרת bereits untauglich geworden war. Ebenso wie aber in dem angezogenen Falle das Veruntreuungsverbot auch für das zweite Tier nur dadurch fortfällt, dass es durch das Sprengen des Blutes für das erste Tier fortfällt, hat auch nach R. Akiba das Sprengen des Blutes auch für das aus der עזרה herausgekommene Fleisch nur dann diese Wirkung, wenn während der Blutsprengung etwas von dem Fleische sich innerhalb der עזרה befunden hat, im anderen Falle dagegen, wenn beim Sprengen des Blutes alles Fleisch ausserhalb der עזרה war, ist auch R. Akiba der Ansicht, dass es auch weiter der Veruntreuung unterliegt (Talmud).