Nechunja. Ms. München hat יוחנן.
Sohn Gudgeda’s. Jebamot XIV, 2; Gittin V, 5.
welche der Vater verheiratet hatte. Während sie minderjährig, also noch unter väterlicher Gewalt war.
durch einen Scheidebrief geschieden werden kann. Obwohl die Heirat nach dem Toragesetze (Deut. 22, 16) gültig ist, kann sie dennoch durch einen Scheidebrief gelöst werden, denn nach der Tora kann eine Frau auch gegen ihren Willen geschieden werden, und es ist daher auch bei der nicht als vollsinnig geltenden Taubstummen eine Scheidung zulässig.
dass eine minderjährige Tochter eines Israël. D. h. eines Nichtpriesters.
die an einen Priester verheiratet worden. Als vaterlose Waise, so dass deren Heirat nur rabbinisch gültig ist.
Theruma. Nach dem Talmud nur die rabbinisch gebotene Hebe.
ihr Mann sie beerbt. Ganz so, wie wenn sie ihm nach dem Toragesetze angetraut gewesen wäre.
der einen geraubten Balken. מריש chald. מרישא Balken, Bohle.
[nur] dessen Wert bezahlen muss. Er braucht nicht das Gebäude zu zerstören, um den Balken selbst zurückzugeben; es würde sonst der Räuber sich nicht zur Busse und Besserung entschließen.
das geraubt wurde. Es hat Jemand ein Tier geraubt und dasselbe als Sündopfer dargebracht.
wenn dies. Der Raub.
nicht Vielen. Drei Leuten.
als versöhnend gilt. Und der Sünder braucht kein anderes Sündopfer zu bringen.
[was man] zum Besten des Altars. Damit nicht die Priester aus Betrübnis darüber, dass sie ein im Heiligtum geschlachtetes profanes Tier gegessen, sich vom Altardienste fernhalten.