Man bewegt. Manchmal.
minderjährige Mädchen. Die als vaterlose Waisen von der Mutter oder den Brüdern verheiratet worden sind, deren Ehe nur rabbinisch gültig ist und daher von dem Mädchen, bevor es großjährig wird, durch eine Weigerungs-Erklärung (Jebamot XIII, 1) annulliert werden kann.
zu einer Weigerungs- Erklärung. Die Fälle, in denen eine solche noting erscheint, findet man in Jebamot XIII, 7 und 11. Hier wird die dort von R. Elieser ausgesprochene Ansicht bestätigt.
Man erlaubt einer Frau auf die Aussage Eines Zeugen. Der den Tod ihres Mannes bezeugt
wieder zu heiraten. S. Jebamot XVI, 7 u. weiter VIII, 5.
In Jerusalem sei ein Hahn gesteinigt worden. Obwohl dies von der Tora (Exod. 21, 28) nur beim Ochsen vorgeschrieben wird, so gilt die Bestimmung dennoch bei allen Tieren; vgl. Deut. 5, 14.
weil er einen Menschen getötet hatte. Er hatte mit dem Schnabel einem Kinde die Hirnhaut durchlöchert.
Es sei vierzig Tage alter Wein. Vor 40 Tagen darf der aus der Kelter kommende Most nicht zur Libation verwendet werden (B. batra 97 a).
Das tägliche Morgenopfer sei. Nach dem jerus. Talmud (Berachot IV, 1) einmal, als Jerusalem von den Syrern belagert wurde, (vgl. aber Tosaphot Menachot 64 b v. ועל). Nach ראב״ד wird hier nicht eine Tatsache, sondern eine Traditionslehre bezeugt.
um vier Tagesstunden. Am Ende der vierten Tagesstunde, nach Zeitstunden (שעות זמניות) gerechnet, vgl. Berachot I, Note 3, und Einl. zu Pesachim S. 167.