Bet-Schammai. Jebamot I, 4.
erlauben die Nebenfrauen. Wiewohl Eine Frau des verstorbenen Bruders dem überlebenden Bruder als Blutsverwandte zur Ehe bei Todesstrafe verboten ist.
den Brüdern. Hatte z. B. der verstorbene Ruben die Tochter seines Bruders Simon und noch eine Andere geheiratet, so ist die Leviratsehe mit dieser andern Frau dem Simon gestattet, wiewohl sie die Nebenfrau seiner Tochter (צרת הבת) war und die Tochter auch zur Leviratsehe bei Todesstrafe verboten ist.
Bet-Hillel aber verbieten dies. Bei Strafe der Ausrottung (כרת).
Haben sie. Die Nebenfrauen.
vollzogen. Um dadurch von der Leviratsehe befreit zu werden.
Priester zu heiraten. Da eine Chaluza keinen Priester heiraten darf (Makkot I, Note 5).
nach Bet-Hillel aber sind dieselben hierzu geeignet. Denn die Chaliza war in diesem Falle ganz unnötig, da nach Bet-Hillel die Leviratsehe verboten war.
Sind sie. Denn die Chaliza war in diesem Falle ganz unnötig, da nach Bet-Hillel die Leviratsehe verboten war.
so erklären sie. Nachdem sie wieder verwitwet wurden.
Bet-Schammai für geeignet. Zur Priesterehe Denn die Leviratsehe war nach ihrer Ansicht eine erlaubte.
und Bet-Hillel für ungeeignet. Denn die nach Bet Hillel bei Ausrottungs-Strafe verbotene Leviratsehe stempelte die Frau zur Buhlerin (זונה), die einem Priester zur Ehe verboten ist, Lev. 21, 7.
welche die Andern für geeignet halten. Und manche Leviratsehe nach Bet-Schammai erlaubt ist, während sie nach Bet-Hillel bei כרת-Strafe verboten ist (Note 64).
so hielt sich dennoch das Haus Schammai’s. Die Männer aus der Schule Schammai’s.
Frauen vom Hause Hillels. Die Töchter der Hilleliten.
Frauen vom Hause Schammai’s zu heiraten. Obgleich die Kinder aus den Ehen, die nach Bet-Hillel bei כרת-Strafe verboten sind (Note 64), von ihnen als ממזרות nicht geheiratet werden durften (Jebamot IV, 13), so haben sie dennoch die eheliche Verbindung mit den Töchtern der Schammaïten nicht gescheut, weil sie sich darauf verlassen konnten, dass die Schammaïten ihnen im betreffenden Falle mitteilen werden, dass nach der Ansicht von Bet-Hillel die Ehe verboten sei.
die Geräte der Anderen zur Bereitung von Reinem zu gebrauchen. Da die Einen den Andern immer mitteilten, was nach der Letzteren Ansicht unrein sei.