-Pflicht. Da ein Kab = 4 Log, à 6 Eigrößen (ביצים), also 24 Eigrößen beträgt, so würde die Challa davon (die ¹⁄₂₄ vom Teige sein soll, vgl. Challa II, 7) gerade eine Eigröße haben, was als „eine Gabe“ bezeichnet werden kann (ר״ת, רשב״א).
aus zwei Kab. Nach Hillel ist die Quantität des Teiges so bestimmt worden, dass auch die Challa des Bäckers (die nur ¹⁄₄₈ des Teiges beträgt) gleich einer Eigröße sein soll.
sondern anderthalb Kab unterliegen der Challa-Pflicht. Denn es heißt (Num. 15, 20): „Die Erstlinge eures Teiges u. s. w.“ Darunter ist ein Teig von einer Omergröße verstanden, wie er für jeden Kopf der Israeliten in der Wüste als täglicher Bedarf bemessen war (Exod. 16, 16). Nun war der Omer = ⅒ Epha. Ein Epha hat 3 Sea à 6 Kab à 4 Log à 6 Eigrößen; daher ist 1 Omer = ¹⁸⁄₁₀ Kab = 43⅕ Eigrößen (ungefähr 3, 6 Liter) nach dem Maaße der Kinder Israel in der Wüste (Tosephta). Später aber sind in Jerusalem die Maaße um ⅙ vergrößert worden derart, dass 6 Kab der Wüste nur 5 jerusalemische Kab betrugen. Ein Omer ist also nach jerusalemischem Maaße = ¹⁸⁄₁₀.⅚ Kab = 1½ Kab.
Als die Maaße größer geworden. Dies geschah nach der Tosephta und einer Baraita im Talmud (Erubin 83b) zu Sepphoris, wobei aus 6 jerusalemischen 5 sepphorische Kab wurden. Vielleicht war dies von den in B. batra VI, 7 erwähnten דיני צפורי angeordnet worden.
Fünf Viertel. ⅒ Kab = 5 Log.
unterliegen dieser Pflicht. Da ⁵⁄₄ Kab nach dem vergrößerten Maaße von Sepphoris = 1½ jerusalemische Kab sind.
Jose sagt: Bei fünf ist man frei, erst bei fünf und noch (etwas dazu. So viel als die Challa beträgt, damit nach Absonderung der Challa noch ein Omer übrig bleibe (Erubin 83 b Tos. v. שבעה).