1
darf man [es] nicht verkaufen. Vgl. II,1.
2
Nirgends aber darf man ihnen verkaufen Großvieh. Man hat nach dem Talmud das Verkaufen verboten, damit der Israelit nicht dazu komme, dem Heiden Vieh zu leihen oder zu vermieten. Dieser würde dann auch am Sabbat damit arbeiten, während der Israelit doch verpflichtet ist, sein Vieh am Sabbat ruhen zu lassen.
3
Kälber und Eselsfüllen. Vgl. Pesachim IV, 3.
4
mögen sie unversehrt oder beschädigt. Eig.: gebrochen, mit gebrochenen Füßen. Auch die gebrochenen Tiere kann mau zu irgend einer Arbeit brauchen.
5
Ben Bethera erlaubt es beim Pferde. Weil dies nur zum Reiten gebraucht wurde, was am Sabbat nur nach rabbinischer Verordnung (שבות) verboten ist, vgl. Beza V, 2.